Auf Vergaben von Bestellern nach § 1 Abs. 5 finden die Vorschriften des Zweiten Teils keine Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 5 bis 7 gelten entsprechend. § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannte Stelle Besteller, Unternehmen sowie deren Beschäftigte unterstützen kann, insbesondere bei Fragen bezüglich des von den Unternehmen zu gewährenden Entgelts einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung und der für entgeltrelevant erklärten Bestandteile, soweit sich diese aus den nach § 8 Abs. 4 festgestellten Tarifverträgen ergeben.