(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über
1. die Bearbeitungsschritte der Kontrollen nach § 8 und die zur Wahrung des Datenschutzes zu treffenden Vorkehrungen;
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Verzeichnissen über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen von nicht der Landesverwaltung angehörenden Stellen;
3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verhängung einer Auftragssperre nach § 9 Absatz 3 sowie Aufhebung oder Verkürzung einer Auftragssperre nach § 11 Absatz 5.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung oder verschiedene Mitglieder der Landesregierung übertragen.