§ 11 Berücksichtigung sozialer Kriterien NTVergG

(1) 1Öffentliche Auftraggeber können soziale Kriterien als Anforderungen an die Unternehmen berücksichtigen. 2Soziale Anforderungen dürfen nur für die Auftragsausführung und nur an Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden.

(2) Zu berücksichtigende soziale Kriterien können insbesondere sein:

1. die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen,

2. die Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf,

3. die Beschäftigung von Auszubildenden,

4. die Beteiligung an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden oder

5. die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen.