§ 12 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge TVgG NRW

(1) Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Verstoß gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer nachweislich gegen Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4, der Nachunternehmer oder der Verleiher nachweislich gegen Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 schuldhaft verstoßen haben.

(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 ist dem Vergaberegister nach § 6 des Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, mitzuteilen.