§ 13 Berufliche Erstausbildung, Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ThürVgG

(1) Die Entscheidung über den Zuschlag auf ein Angebot kann berücksichtigen, ob und inwieweit eine angemessene Beteiligung der Bieter an der beruflichen Erstausbildung erfolgt oder Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf durchgeführt werden.

(2) Dabei kann unbeschadet des Rechts der Europäischen Union und der nach anderem Recht vorausgehenden Wertungskriterien bei sonst gleichwertigen Angeboten das Angebot des Bieters bevorzugt werden, der gemessen an seiner Betriebsstruktur sich mehr als ein anderer Bieter mit gleichwertigem Angebot an der beruflichen Erstausbildung beteiligt oder Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf durchführt. Die Anforderungen sind in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen anzugeben.

(3) Die Bevorzugung eines Bieters bei der Zuschlagserteilung nach Absatz 1 und 2 kommt nur dann in Betracht, wenn die Bieter der gleichwertigen Angebote 25 Arbeitnehmer oder mehr, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigen.