§ 3 Mindestarbeitsentgelt und Tariftreue BbgVergG

(1) Ein Auftrag über eine Leistung, deren Erbringung dem sachlichen Geltungsbereich des Arbeitnehmer‑Entsendegesetzes unterfällt. wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Ausführung dieser Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens diejenigen Arbeitsentgeltbedingungen zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmer‑Entsendegesetz einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.

(2) Ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Der Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, soweit es als Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer besteht. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung oder auf verschiedene Mitglieder der Landesregierung übertragen.

(3) Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird ein Auftrag nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttoentgelt von mindestens 8,00 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.

(4) Bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von Absatz 2 oder Absatz 3 zugunsten einer weniger weit gehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden.