§ 3 Mindestentgelt LTTG RhPf

Soweit nicht nach § 4 Mindestentgelt-  oder Tariftreueerklärungen gefordert werden können, dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,90 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt). Satz 1 gilt nicht für die Leistungserbringung durch Auszubildende. Fehlt die Mindestentgelterklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

Hat die Servicestelle nach § 4 Abs. 5 Muster zur Abgabe von Mindestentgelterklärungen öffentlich bekannt gemacht, können diese verwendet werden.


zu § 3 Mindestentgelt: 

In der Urfassung des LTTG vom 01.12.2010 (Stammgesetz) betrug das Mindestentgelt 8,50 Euro (brutto) pro Stunde.  

Mit Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 LTTG vom 11.12.2012 (GVBl. S. 391) wurde das Mindestentgelt ab dem 01.01.2013 auf 8,70 Euro (brutto) pro Stunde festgesetzt. 

Mit Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 LTTG vom 28.04.2014 (GVBl. S. 50) wurde das Mindestentgelt ab dem 01.07.2014 auf 8,90 Euro (brutto) pro Stunde festgesetzt. 

Nach Artikel 2 Abs. 3 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landestariftreuegesetzes richtet sich die Höhe des Mindestentgelts für öffentliche Aufträge, deren Ausschreibung vor dem 1. Januar 2014 erfolgt ist, nach den bisher geltenden Bestimmungen.