§ 6 Nachweise BbgVergG

(1) Der Auftraggeber hat eine gültige Bescheinigung über die Eintragung in ein zugelassenes Verzeichnis über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen auch ohne besonderen Hinweis in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an Stelle individueller Einzelnachweise anzuerkennen.

(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen fordert der Auftraggeber von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter für den Fall, dass dieser keinen Nachweis nach Absatz 1 vorlegt, durch Unterlagen den Nachweis der Entrichtung von Beiträgen an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Daneben ist die Bescheinigung der Sozialkasse, der der Bieter kraft allgemeiner Tarifbindung angehört, über die Bruttolohnsumme und die geleisteten Arbeitsstunden sowie die Zahl der gewerblich Beschäftigten und die erfolgte Beitragszahlung vorzulegen, sofern sie nicht einer der in Absatz 1 genannten Eintragungen zugrunde liegt. Die Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein. sofern sie nicht Bestandteil eines Nachweises nach Absatz 1 sind. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig, so genügt eine Eigenerklärung, in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen zu haben.

(3) Hat ein Bieter in den letzten sechs Monaten einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 1 oder andere Eignungsnachweise nach den Vergabe- und Vertragsordnungen vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter diese Eignungsnachweise nur noch an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen.