1. Einführung der Unterschwellenvergabeordnung VVöA

1.1 Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung
1Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Nummer anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet. 2Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
1.2 Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe
1Die Wertgrenze nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO wird auf 50 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) wird hingewiesen.
1.3 Präqualifizierung
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.
1.4 Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote bei Verhandlungsvergaben
1Auf elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote im Rahmen von Verhandlungsvergaben finden § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO keine Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 € nicht überschreitet. 2Anlage 2 Nr. III.1 KorruR bleibt unberührt.