Begründungen zu § 151 GWB (Verfahren)

§ 151 setzt die wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/23/EU zu den Grundsätzen des Verfahrens der Konzessionsvergabe um. Dazu gehören vor allem Artikel 30 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3, Artikel 31 und Artikel 32 der Richtlinie 2014/23/EU.

§ 151 Satz 1 greift zur Konkretisierung des in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehenen Transparenzgebotes die in der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehenen Bekanntmachungspflichten auf. Dazu gehört die in Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU festgelegte Pflicht zur Bekanntmachung der Konzessionsvergabeabsicht.

§ 151 Satz 2 stellt klar, dass Ausnahmen von der Pflicht zur Bekanntmachung der Konzessionsvergabeabsicht in der aufgrund § 113 durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung festgelegt werden können. Solche Ausnahmen sind die in Artikel 31 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehenen Ausnahmen.

§ 151 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und hebt hervor, dass die Konzessionsgeber im Übrigen das Verfahren zur Wahl des Konzessionsnehmers vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie frei gestalten können. Konzessionsgeber sind damit nicht an die in § 119 aufgeführten Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden. Stattdessen wird das Konzessionsvergabeverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/23/EU unter Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 3 dieser Richtlinie konzipiert. Artikel 3 Absatz 1 zufolge behandeln Konzessionsgeber alle Unternehmen gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Auch der Grundsatz der wettbewerblichen Vergabe wird von der Richtlinie 2014/23/EU vielfach in Bezug genommen, siehe Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 35, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1 sowie Erwägungsgrund 3, 8, 51, 52, 73. Alle diese grundsätzlichen Maßgaben der Richtlinie 2014/23/EU finden im deutschen Vergaberecht über Abschnitt 1 des Teils 4 gemäß § 97 Absatz 1 und Absatz 2 auf die Konzessionsvergabe Anwendung. Demzufolge steht die Befugnis zur freien Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für Konzessionen gemäß § 151 Satz 3 unter dem Vorbehalt, dass Konzessionsgeber diese Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vergeben, siehe § 97 Absatz 1. Darüber hinaus sind die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund eines Gesetzes gerechtfertigt, siehe § 97 Absatz 2. Die Konzessionsvergabe unterliegt nunmehr gemäß Artikel 46, 47 der Richtlinie 2014/23/EU dem Primärrechtsschutz, so dass die Einhaltung dieser Maßgaben im Nachprüfungsverfahren durch den unterlegenen Bieter und Bewerber überprüft werden kann. Ergänzend zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 37 Absatz 6 der Richtlinie 2014/23/EU der Konzessionsgeber mit den Bewerbern oder Bietern Verhandlungen
führen kann. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen nicht geändert werden. Daraus ist abzuleiten, dass Konzessionsgeber die Konzessionsvergabe beispielsweise nicht nur in einem einstufigen Verfahren, sondern auch ohne besondere Zulassungsvoraussetzung in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchführen können. Dieses zweistufige Verfahren wäre vergleichbar mit dem im § 119 Absatz 5 vorgesehenen Verhandlungsverfahren
mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Zulässigkeit sowohl einstufiger als auch zweistufiger Verfahren folgt auch aus Artikel 39 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2014/23/EU, die eine Mindestfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebote und eine Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten von 22 Tagen ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe im zweistufigen Verfahren vorsehen.

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionen werden in der aufgrund § 113 erlassenen Verordnung umgesetzt.