Begründung § 6 Abs. 1 Vermeidung von Interessenkonflikten VgV

Absatz 1 regelt das Verbot der Mitwirkung natürlicher Personen beim öffentlichen Auftraggeber, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, bei der Durchführung des Vergabeverfahrens. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 24 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. § 124 Absatz 1 Nummer 5 GWB bleibt unberührt.