Begründung § 14 Abs. 4 Nr. 3 Wahl der Verfahrensart VgV

In Umsetzung des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU kommt nach Nummer 3 ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht, wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit die Fristen nicht eingehalten werden können, die für die anderen Vergabeverfahren vorgeschrieben sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen dabei drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegen, es müssen dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und den sich daraus ergebenden zwingenden, dringlichen Gründen gegeben sein. Diese Kriterien hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuletzt in einem Rundschreiben vom 9. Januar 2015 näher erläutert. Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt der öffentliche Auftraggeber, der sich auf die Ausnahme berufen will.

Mit Blick auf besondere Beschaffungsnotwendigkeiten – wie zuletzt bei der Beschaffung von Leistungen zu ordnungsgemäßen und menschenwürdigen Unterbringung von Flüchtlingen – hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Voraussetzungen für das Vorliegen der „besonderen Dringlichkeit“ mit Rundschreiben vom 24. August 2015 weiter konkretisiert.