12 Erstellen von Leistungsbeschreibungen VV Korruptionsprävention RLP

12.1 Allgemeine Anforderungen

Die Leistungsbeschreibung muss nach § 7 VOB/A erfolgen. Die Mengen müssen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. Es dürfen keine Scheinpositionen und unzutreffende Mengen ausgeschrieben werden. Auf Fabrikatsfestlegungen ist zu verzichten, um Absprachen mit Herstellern oder Lieferanten zu verhindern. Ebenso ist auf lange bzw. sehr ausführliche Produktbeschreibungen zu verzichten, da sie in der Regel auf ein bestimmtes Fabrikat hinweisen. Gleiches gilt für die Vorgabe von technischen Produktmerkmalen, denen nur ein einziger Hersteller gerecht werden kann; ferner für eine Häufung von Fabrikatsbezeichnungen, auch mit dem Zusatz „oder gleichwertig“.

 

12.2 Behandlung von Wahl- und Bedarfspositionen

Bei Wahlpositionen sind präzise Mengenangaben nötig. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Sofern ausnahmsweise Bedarfspositionen erforderlich werden, sind die Mengen so genau wie möglich zu ermitteln. Generell dürfen Wahl- und Bedarfspositionen sowie Zulagepositionen nur in begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden. Sie sind als solche eindeutig zu kennzeichnen. Die Notwendigkeit bzw. Begründung ist aktenkundig zu machen.

 

12.3 Aufklärung des Bieters

Potenzielle Bieter sind, um einem Vertrauenstatbestand entgegen zu wirken, zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Anfrage- und Meldeverpflichtung nach Nr. 17.5 zu unterrichten. Die Dienststelle verbindet bei öffentlichen Ausschreibungen mit der Herausgabe der Vergabeunterlagen bzw. bei Beschränkten Ausschreibungen mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots den Hinweis, dass damit keine Freistellung von bei der Melde- und Informationsstelle evtl. registrierten Ausschlussgründen verbunden ist.

Ferner ist bei der Ausschreibung auf Besonderheiten der Angebotswertung hinzuweisen, wie strenge Anforderungen bei Rechenfehlern (Nr. 15 Abs. 3).

 

12.4 Fristen

Bewerbungs- und Angebotsfristen sind ausreichend zu bemessen. Auf Feiertage und die Urlaubszeit ist Rücksicht zu nehmen. Zu kurze Fristen begünstigen „vorinformierte“ Unternehmen. Insbesondere erfordern Nebenangebote eine ausreichende Bearbeitungszeit.