18 Anwendung des Verpflichtungsgesetzes VV Korruptionsprävention RLP

Werden Private mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, insbesondere mit Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abrechnung, besteht die Möglichkeit, sie gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz – vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten zu verpflichten. Die verpflichteten Personen werden strafrechtlich Amtsträgern gleich gestellt, insbesondere im Blick auf §§ 331, 332, 353 StGB. Das Muster einer Verpflichtungserklärung ist als Anlage 4 beigefügt.