2. EU-Vergaberecht, Vergabeerlass Hessen

2.1 EU-Vergabestatistik

Die Aufforderung, die Formulare und die Meldefrist der jährlich zu erstellenden EUVergabestatistik nach § 17 Vergabeverordnung (VgV) veröffentlichen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi – www.bmwi.de) und die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD – www.had.de) auf ihren Internetseiten; ein Leitfaden zum Ausfüllen der Statistik ist dort hinterlegt. Die Beschaffungsstellen übersenden ihre Meldungen elektronisch unmittelbar wie folgt:

 

a. Land:

Die Ressorts für ihren Bereich zusammengefasst bis zum 1. Juni eines jeden Jahres an:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung poststelle@wirtschaft.hessen.de

 

b. Gemeinden und Gemeindeverbände: Bis zum 1. Juni eines jeden Jahres an:

Zuständiges Regierungspräsidium – VOB-Stelle –  Kassel, Gießen, Darmstadt  vobstelle@rpka.hessen vobstelle@rpgi.hessen, vobstelle@rpda.hessen

 

c. Sektorenauftraggeber:

Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres an:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – Referat I B 6- Buero-IB6@bmwi.bund.de

 

2.2 Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – Dringlichkeit

Auf eine restriktive Auslegung der Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 EG Abs. 5 Nr. 4 VOB/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF und § 6 Abs. 2 Nr. 4 Sektorenverordnung (SektVO) wird besonders hingewiesen.

Um auf einen Teilnahmewettbewerb verzichten zu können, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgende Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Vorliegen müssen ein unvorhergesehenes Ereignis sowie
  2. dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, wobei Gründe, die dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, als Rechtfertigung ausscheiden, und
  3. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.

Nähere Einzelheiten hierzu enthält ein Rundschreiben des BMWi vom 09.01.2015, welches auf der Internetseite der HAD hinterlegt ist (www.had.de).

 

 2.3 Vergabekammern des Landes Hessen

Für Nachprüfungsverfahren nach §§ 107 ff. GWB bestehen für das Land Hessen derzeit zwei Vergabekammern. Sie führen die nach ihrer Geschäftsordnung zugewiesenen Verfahren selbstständig durch. Einrichtung, Besetzung und Geschäftsführung folgen aus der Verordnung über die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Landes Hessen zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Hessische Nachprüfungsverordnung – HNpV) und der Geschäftsordnung der Vergabekammern des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung (rpdarmstadt.hessen.de).