3. Allgemein zu beachtende Regeln (unabhängig vom Auftragswert), Vergabeerlass Hessen

3.1 eVergabe in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank

Die HAD unterstützt öffentliche Auftraggeber bei der Umsetzung der eVergabe. Es wird ein Werkzeug in Form eines Vergabemanagers zur Verfügung gestellt, um eine vollständige eVergabe über die HAD abzuwickeln. Vergabeunterlagen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind in der HAD zu veröffentlichen. Davon kann abgesehen werden, wenn mittels einer Verlinkung von der HAD unmittelbar auf diese Unterlagen zugegriffen werden kann. Die Veröffentlichung und Einsichtnahme in die Bekanntmachung sowie das Bereitstellen digitaler Vergabeunterlagen sind für Bewerber und Bieter kostenfrei.

 

3.2 Erklärungs- und Anfragepflicht zur Feststellung der Eignung

Bei Aufträgen ab 30.000 Euro müssen öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5  GWB vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung (GewO) über den ausgewählten Bieter anfordern; eine Selbstauskunft ist hier nicht ausreichend (§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – SchwarzArbG –,  § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – AEntG –, § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG). Unabhängig von der Anfragepflicht nach dem Gemeinsamen Runderlass zum Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, in der aktuellen Fassung können öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB bei Aufträgen unter 30.000 Euro Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO anfordern oder vom Bewerber oder Bieter eine Erklärung verlangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen.

 

3.3 Vergabehandbücher / Standardleistungsbuch / Muster

Zur Wahrung einheitlicher, transparenter, diskriminierungsfreier und rechtmäßiger Beschaffungsverfahren im Baubereich wird die Anwendung der nachstehenden Vergabehandbücher des Bundes empfohlen, soweit sie bei Landes- und kommunalen Beschaffungen nicht den Regelungen des HVTG entgegen stehen. Die Pflicht zur Beachtung der Vergabehandbücher auf Grund eingeführter Dienstanweisungen und Zuwendungsbescheide (u. a. bei ÖPNV-Maßnahmen) bleibt davon unberührt. Darüber hinaus stellt die HAD Muster zur Verfügung.

 

a. Hochbau – VHB

Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) kann von der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit heruntergeladen werden (http://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VHB/). Gegen Abgabe einer bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen anzufordernden Eigenerklärung können dort auch die benötigten VHB-Formulare als unverschlüsselte Worddateien zur Verfügung gestellt werden:

Hessisches Ministerium der Finanzen, Referat IV 12, Zentrales Baumanagement, Friedrich Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden, Tel.: +49 (0)611 / 32-0; Fax: +49 (0)611 / 32 – 2487, vergabehandbuch@hmdf.hessen.de

 

b. Straßenbau

Das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) und die Handbücher für Lieferungen und Leistungen (HVA LStB) und freiberufliche Leistungen (HVA F-StB) können von der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) heruntergeladen werden (http://www.bmvi.de).

 

c. Standardleistungsbuch (StLB-Bau)

Zur Verbesserung der Qualität der Leistungsbeschreibungen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die vom Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) aufgestellten Textsammlungen für Ausschreibungstexte von Bauleistungen, das sogenannte „Standardleistungsbuch“, zu verwenden. Das Standardleistungsbuch ist in einzelne Leistungsbereiche in Anlehnung an die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen – ATV (VOB/C) nach Gewerken unterteilt. Der Bezug ist kostenpflichtig.

 

3.4 Nachhaltige und innovative Beschaffung

a. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 HVTG

Beschaffungen des Landes sind grundsätzlich nachhaltig auszurichten. Welche Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden können, ist abschließend in § 3 Abs. 2 HVTG ausgeführt. Die Bedarfsstellen entscheiden eigenverantwortlich, welche konkreten Anforderungen an die Nachhaltigkeit in einem Beschaffungsverfahren gestellt werden. In der Umsetzung werden sie von den zentralen Beschaffungsstellen unterstützt.

 

b. Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung

Die „Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung“ beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (KNB) kann von allen öffentlichen Auftraggebern bei der Berücksichtigung von Kriterien der Nachhaltigkeit bei Beschaffungsvorhaben kontaktiert werden. Sie unterstützt Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen beim Informationsaustausch und stellt Informationen und konkrete Handlungshilfen in Form von Checklisten, Formulierungsvorschlägen und Leitfäden etc. zur Verfügung:

http://www.nachhaltigebeschaffung.info/de. Informationen zu nachhaltigen Beschaffungen können auch unter http://kmu.kompassnachhaltigkeit.de abgerufen werden. Dabei handelt es sich um ein Projekt der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).

 

c. Kompetenzzentrum für innovative Beschaffung

Das „Kompetenzzentrum innovative Beschaffung“ wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie durch den Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) geführt. Es dient allen öffentlichen Auftraggebern als Informationsstelle und Ansprechpartner. Ziel des Kompetenzzentrums ist es, die Innovationsorientierung der öffentlichen Beschaffung in Deutschland zu stärken, um wichtige Impulse für Innovationen in die Wirtschaft zu geben. Darüber hinaus besteht eine Projektdatenbank für innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren sowie Bedarfe an innovativen Lösungen. Es können auch eigene Projekte angelegt werden:

http://www.koinnobmwi.de

 

3.5 Meldung von Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht 

Öffentliche Auftraggeber, Auftragnehmer, Beschäftigte des Auftragnehmers, andere Wirtschaftsteilnehmer oder sonstige Dritte können sich bei vermuteten Verstößen gegen die Tariftreue- und Mindestlohnpflicht nach § 4 und §§ 6 ff HVTG an die Dienststellen der Zollverwaltung wenden (s. auch: www.zoll.de). In Hessen sind hierfür zuständig:

  • Hauptzollamt Darmstadt – Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Hilpertstraße 20 a, 64295 Darmstadt, Postfach 10 07 42, 64207 Darmstadt, Telefon: 06151 9180-5001, -5002, -5003, -5004, Fax: 06151 9180-5900, E-Mail: fks-darmstadt.hza-darmstadt@zoll.bund.de
  • Hauptzollamt Frankfurt am Main  – Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Hahnstraße 68 – 70, 60528 Frankfurt am Main, Telefon: 069 300387-0, Fax: 069 300387-250, E-Mail: poststelle.hza-ffm@zoll.bund.de
  • Hauptzollamt Gießen – Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Grünberger Straße 100, 35394 Gießen, Postfach 10 04 54, 35334 Gießen, Telefon: 0641 46093-260, Fax: 0641 46093-280, E-Mail: poststelle.hza-giessen@zoll.bund.de

Nachrichtlich ist auch die

  • Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Referat Korruptionsschutz, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, Telefon: +49(0)69-58303-0 poststelle@ofd.hessen.de

zu informieren.

 

3.6 Wettbewerbsbeschränkungen 

Bei Anhaltspunkten für wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder andere wettbewerbsbehindernde Handlungen sind – auch bei Angebotsaufklärungen und Freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren – eigene Ermittlungen zur Sicherung von behördlichen Ermittlungsverfahren zu unterlassen und Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen an die

  • Landeskartellbehörde im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser Friedrich Ring 75, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/815-0, E-Mail: landeskartellbehoerde@wirtschaft.hessen.de

Nachrichtlich ist auch die

  • Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Referat Korruptionsschutz, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, Telefon: +49(0)69-58303-0 poststelle@ofd.hessen.de

zu informieren.

 

3.7 Zuwendungen

Soweit Zuwendungsnehmer nach Maßgabe der Förderbedingungen oder im Rahmen des Zuwendungsbescheides vergaberechtliche Bestimmungen nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO einzuhalten haben, ist ihnen die Beachtung des Teil 1 dieses Erlasses und der §§ 10 Abs. 3 bis 5, 11 Abs. 1 sowie 15 Abs. 1 und 2 des HVTG von dem Zuwendungsgeber im Zuwendungsbescheid aufzugeben. Soweit die Tariftreuepflicht (§ 4 HVTG) oder Aspekte der Nachhaltigkeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 HVTG) Zuwendungsempfängern zur Beachtung aufgegeben werden sollen, ist dies gesondert zu bestimmen.

 

3.8 Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nr. 1.1, 2.1 und 3.6 als Bekanntgabe nach § 29 Abs. 2 GemHVO verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen.