7 Einschränkung von Nebentätigkeiten VV Korruptionsprävention RLP

Bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Würdigung der erkennbaren Umstände eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht auszuschließen ist.

Für korruptionsgefährdete Nebentätigkeiten darf im Regelfall keine Genehmigung erteilt werden. Ausnahmen müssen besonders begründet werden.

Wird eine Genehmigung erteilt, soll auf die möglichen dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Interessensverquickung hingewiesen werden.