9 Grundsätze VV Korruptionsprävention RLP

9.1 Integrität des Vergabeverfahrens

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Insbesondere sind die Gründe für solche Entscheidungen zu dokumentieren, die, z. B. mangels personeller Ausstattung, abweichend von den nachfolgenden Bestimmungen getroffen werden. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen.

 

9.2 Einhaltung der Vergabegrundsätze

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Vergabe- und Vertragsordnungen strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Vergabe von Bauleistungen muss grundsätzlich ein Wettbewerb vorausgehen, bei dem die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zu beachten sind. Bauleistungen müssen vorrangig gem. § 3 VOB/A öffentlich ausgeschrieben werden. Ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vor einer Beschränkten Ausschreibung kann eine Öffentliche Ausschreibung nicht ersetzen. Eine Beschränkte Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A zulässig. Die Einhaltung der Vergabegrundsätze und die auf die VOB/A gestützten folgenden Bestimmungen gelten für die Vergabe von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) und für die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) entsprechend, wobei Aufträge für freiberufliche Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme zu vergeben sind.