Die Entscheidung ist insbesondere für Architekten, Ingenieure, Generalplaner, öffentliche Auftraggeber und sonstige Projektbeteiligte von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt, dass Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerungen nicht allein mit einer tatsächlichen längeren Projektdauer begründet werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertrag eine belastbare Grundlage dafür enthält, welche Bauzeit ursprünglich als vergütungsrelevant vereinbart wurde.
Hintergrund der Entscheidung
Dem Verfahren lag ein Generalplanungsvertrag zugrunde. Die klagende ARGE aus Architekten und Ingenieuren war unter anderem mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für ein größeres Bauvorhaben beauftragt. Aufgrund erheblicher Verzögerungen verlangte sie vom Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung für Mehraufwand bei der Bauüberwachung.
Der Vertrag enthielt eine Regelung, wonach bei einer wesentlichen Verlängerung der Bauzeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden kann. Zugleich war vorgesehen, dass eine Überschreitung von bis zu 20 % der festgelegten Bauzeit, maximal jedoch sechs Monate, durch das Honorar abgegolten sein sollte.
Die zentrale Frage war daher, ob überhaupt eine „festgelegte Bauzeit“ im Sinne dieser Regelung bestand.
Keine Mehrvergütung ohne eindeutig festgelegte Bauzeit
Das OLG Dresden verneinte einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Nach Auffassung des Senats setzt eine solche vertragliche Mehrvergütungsklausel voraus, dass die Parteien eine bestimmte Bauzeit vereinbart haben und sich dabei darüber im Klaren waren, dass deren Überschreitung zusätzliche Vergütungsansprüche auslösen kann.
Nicht ausreichend sei es, dass im Laufe des Projekts Termin- oder Ablaufpläne erstellt, fortgeschrieben oder intern verwendet wurden. Auch ein im Vergabeverfahren genannter Zieltermin für die Nutzungsübergabe oder eine im Rahmen der Angebotspräsentation dargestellte Terminannahme begründe für sich genommen noch keine verbindlich festgelegte Bauzeit. Gleiches gilt für Bauablaufpläne, die lediglich der Projektsteuerung, Orientierung oder haushaltsmäßigen Planung dienen.
Nach Ansicht des Gerichts muss vielmehr eindeutig erkennbar sein, dass ein bestimmter Terminplan zugleich die maßgebliche Bauzeit im Sinne der vergütungsrechtlichen Vertragsregelung darstellen soll. Fehlt eine solche klare vertragliche Zuordnung, kann aus einer späteren Bauzeitüberschreitung kein zusätzlicher Honoraranspruch hergeleitet werden.
Vergabeunterlagen und Terminpläne ersetzen keine klare Vertragsregelung
Besonders praxisrelevant ist, dass das OLG Dresden auch den Rückgriff auf Vergabeunterlagen und dort enthaltene zeitliche Vorstellungen kritisch bewertet hat. Zwar können Angaben zur Projektdauer oder zur geplanten Nutzungsübergabe für die Kalkulation eines Angebots von Bedeutung sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass diese Angaben als verbindliche Bauzeitvereinbarung für spätere Mehrvergütungsansprüche gelten.
Das Gericht betont damit die Trennung zwischen kalkulatorischen Annahmen, projektorganisatorischen Terminplänen und einer rechtsverbindlichen Bauzeitvereinbarung. Gerade bei komplexen Bauvorhaben werden Terminpläne häufig mehrfach angepasst. Ohne eindeutige vertragliche Regelung bleibt dann unklar, welcher Terminplan überhaupt Grundlage eines späteren Mehrvergütungsanspruchs sein soll.
Darlegungslast bei Bauzeitverlängerungen bleibt anspruchsvoll
Das OLG Dresden musste nicht abschließend entscheiden, welche Anforderungen im Einzelnen an den Vortrag zu Verzögerungsursachen und deren Auswirkungen zu stellen sind. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass auch insoweit hohe Anforderungen bestehen können.
Bereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass ein Planer die verzögernden Umstände und deren Auswirkungen auf den Bauablauf konkret darlegen müsse. Allgemeine Hinweise auf interne Projektumstände, Bauablaufprobleme oder externe Einflüsse wie die Corona-Pandemie genügen danach regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare bauablaufbezogene Darstellung, aus der sich ergibt, welche Verzögerungsursachen sich wann und in welchem Umfang auf die Bauzeit ausgewirkt haben.
Auch wenn das OLG Dresden seine Entscheidung letztlich schon auf das Fehlen einer festgelegten Bauzeit gestützt hat, bleibt für die Praxis festzuhalten: Wer Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung geltend machen will, sollte Verzögerungen projektbegleitend sorgfältig dokumentieren und deren Auswirkungen auf die eigene Leistungserbringung konkret nachweisen können.
Bedeutung für die Vertragsgestaltung
Die Entscheidung unterstreicht die erhebliche Bedeutung präziser Vertragsgestaltung bei Architekten-, Ingenieur- und Generalplanerverträgen. Soll eine Bauzeitverlängerung zusätzliche Vergütungsansprüche auslösen können, sollte bereits im Vertrag eindeutig geregelt werden,
- welche Bauzeit als Ausgangsbauzeit gilt,
- auf welchen Termin- oder Bauablaufplan Bezug genommen wird,
- ob dieser Plan ausdrücklich vergütungsrechtliche Bedeutung haben soll,
- ab welcher Überschreitung eine zusätzliche Vergütung in Betracht kommt,
- welche Nachweise für Mehraufwand und Verzögerungsursachen zu führen sind,
- und wie spätere Fortschreibungen des Terminplans rechtlich einzuordnen sind.
Ohne eine solche klare Regelung besteht das Risiko, dass Bauzeitverlängerungen zwar tatsächlich eintreten und erheblichen Mehraufwand verursachen, dieser Mehraufwand aber vergütungsrechtlich nicht durchsetzbar ist.
Praxishinweis
Für Auftraggeber empfiehlt es sich, Terminpläne, Bauablaufpläne und Projektzeitpläne sprachlich klar einzuordnen. Soll ein Terminplan lediglich der Projektsteuerung dienen, sollte dies auch entsprechend dokumentiert werden. Soll dagegen eine bestimmte Bauzeit ausdrücklich vergütungsrelevant sein, bedarf es einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung.
Für Planer, Architekten und Ingenieure ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, Bauzeitregelungen bereits bei Vertragsschluss sorgfältig zu prüfen. Wird die Vergütung maßgeblich durch die Dauer der Bauüberwachung beeinflusst, sollte die zugrunde gelegte Bauzeit ausdrücklich vereinbart werden. Ebenso sollte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Berechnungsgrundlage zusätzlicher Aufwand vergütet wird.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine laufende Bauablaufdokumentation unverzichtbar ist. Wer später Mehrvergütung verlangt, muss nicht nur eine klare vertragliche Anspruchsgrundlage haben, sondern auch darlegen können, welche Umstände zu welcher Verlängerung geführt haben und welcher Mehraufwand hierdurch entstanden ist.
Fazit
Das Urteil des OLG Dresden vom 21.05.2026 verdeutlicht: Mehrvergütung wegen verlängerter Bauzeit setzt eine belastbare vertragliche Grundlage voraus. Allgemeine Terminannahmen, fortgeschriebene Bauablaufpläne oder im Vergabeverfahren genannte Zieltermine reichen hierfür regelmäßig nicht aus, wenn nicht eindeutig vereinbart ist, dass sie die maßgebliche Bauzeit im Sinne einer Mehrvergütungsklausel festlegen.
Für die Praxis bedeutet dies: Bauzeit, Vergütung und Nachweispflichten sollten in Planer- und Bauverträgen präzise geregelt werden. Anderenfalls drohen erhebliche Unsicherheiten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Mehrvergütungsansprüchen.
