Ende Juni 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Entwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist es, die UVgO substantiell zu vereinfachen und Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte deutlich zu beschleunigen. Besonders augenfällig ist die vorgesehene strukturelle Verschlankung: Das Regelwerk soll von bislang 54 Paragrafen auf künftig 24 Paragrafen reduziert werden.
Die Reform ist Teil der Föderalen Modernisierungsagenda, auf die sich Bund und Länder am 4. Dezember 2025 verständigt haben. Nach der Darstellung des Ministeriums soll die Neufassung einen Beitrag dazu leisten, öffentliche Beschaffungen einfacher, schneller und praxistauglicher auszugestalten. Stellungnahmen zum Entwurf können noch bis zum 28. August 2026 eingereicht werden.
Ausgangspunkt: Vereinfachung des unterschwelligen Vergaberechts
Die UVgO regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist damit für die tägliche Beschaffungspraxis von Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern von erheblicher Bedeutung. Gerade im Unterschwellenbereich geht es häufig um eine Vielzahl kleinerer und mittlerer Beschaffungsvorgänge, bei denen der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen muss.
Der vorgelegte Entwurf setzt genau hier an. Nach der Zielrichtung des Ministeriums sollen Verfahren vereinfacht, beschleunigt und der Aufwand für öffentliche Auftraggeber sowie Unternehmen reduziert werden. Die vorgesehene Reduktion der Paragrafenzahl ist insoweit nicht nur eine redaktionelle Maßnahme, sondern Ausdruck eines umfassenderen Reformansatzes: Die UVgO soll übersichtlicher, handhabbarer und stärker auf die praktischen Bedürfnisse der Beschaffung zugeschnitten werden.
Gleichzeitig ist die bloße Verringerung der Paragrafenzahl für sich genommen noch kein hinreichender Maßstab für die materielle Entlastungswirkung. Entscheidend wird sein, welche Anforderungen tatsächlich entfallen, welche lediglich neu zusammengeführt werden und an welchen Stellen neue Nachweis-, Transparenz- oder Dokumentationsanforderungen hinzutreten.
Höhere Wertgrenzen und mehr Spielraum für Direktaufträge
Eine der praktisch bedeutsamsten Änderungen betrifft die Direktaufträge. Nach den vorliegenden Darstellungen soll künftig eine Direktauftragsgrenze von grundsätzlich 50.000 Euro netto vorgesehen werden, sofern Bund oder Länder keine abweichenden Regelungen treffen. Damit könnten öffentliche Auftraggeber künftig deutlich mehr Beschaffungen ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens vergeben.
Dies wäre in der Praxis eine erhebliche Erleichterung. Gerade im Bereich standardisierter Liefer- und Dienstleistungen führen kleine Auftragswerte bislang häufig zu einem unverhältnismäßig hohen Verfahrensaufwand. Eine höhere Direktauftragsgrenze kann hier Ressourcen auf Auftraggeber- und Bieterseite schonen und Beschaffungen beschleunigen.
Allerdings bleibt der Direktauftrag kein rechtsfreier Raum. Auch bei vereinfachten Beschaffungen sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze, insbesondere Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zu beachten. Zudem wird es für die Vergabepraxis weiterhin entscheidend sein, Anbieterwechsel, Markterkundung und Preisangemessenheit nachvollziehbar zu dokumentieren. Je höher die Wertgrenze ausfällt, desto wichtiger wird eine sachgerechte interne Beschaffungsorganisation.
Nach den veröffentlichten Informationen ist zudem vorgesehen, für Direktaufträge oberhalb von 25.000 Euro netto eine nachträgliche Bekanntmachung vorzusehen. Dies zeigt, dass der Entwurf Vereinfachung und Transparenz nicht als Gegensätze versteht. Vielmehr soll die unmittelbare Durchführung erleichtert werden, während zugleich ein Mindestmaß an nachträglicher Sichtbarkeit gewährleistet bleibt.
Straffung der Verfahrensarten
Auch bei den Verfahrensarten sieht der Entwurf eine deutliche Vereinfachung vor. Nach den vorliegenden Berichten sollen im Wesentlichen die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe, die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb verbleiben. Die Beschränkte Ausschreibung sowie besondere Methoden und Instrumente sollen nach diesen Darstellungen, mit Ausnahme der Rahmenvereinbarung, entfallen.
Für die Praxis kann dies zu einer besseren Orientierung führen. Die bisherige Vielzahl an Verfahrensarten und Sonderinstrumenten ist für Auftraggeber nicht immer leicht handhabbar. Gerade kleinere Vergabestellen ohne dauerhaft spezialisierte Vergabestrukturen können von einer klareren Systematik profitieren.
Gleichzeitig wird es auf die genaue Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen ankommen. Eine Verfahrensvereinfachung darf nicht dazu führen, dass Abgrenzungsfragen lediglich an anderer Stelle neu entstehen. Entscheidend ist daher, ob die Neufassung tatsächlich praxistaugliche und rechtssichere Entscheidungspfade eröffnet.
Erweiterte Möglichkeiten der Verhandlungsvergabe
Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die vorgesehene Erweiterung der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb. Nach der veröffentlichten Darstellung soll diese künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto zulässig sein. Daneben sollen weitere Ausnahmefälle bestehen bleiben, etwa bei erfolglosen Verfahren, fehlendem Wettbewerb, Alleinstellungsmerkmalen, Sicherheitsinteressen oder besonderer Dringlichkeit.
Dies kann die Beschaffungspraxis erheblich flexibilisieren. Gerade dort, wo ein offenes Verfahren keinen nennenswerten Mehrwert erwarten lässt oder der Markt ohnehin überschaubar ist, kann eine Verhandlungsvergabe sachgerecht sein. Zugleich bleibt aber zu beachten, dass Verhandlungen nicht nur Beschleunigung bedeuten. Sie erfordern auch eine klare Struktur, eine gleichmäßige Behandlung der Unternehmen und eine nachvollziehbare Dokumentation des Verhandlungsverlaufs.
Aus Sicht öffentlicher Auftraggeber wird daher weniger die Frage im Vordergrund stehen, ob die neuen Spielräume genutzt werden dürfen, sondern wie sie rechtssicher genutzt werden. Die Vergabestelle muss weiterhin plausibel begründen können, warum die gewählte Verfahrensart angemessen ist und wie Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung gewahrt wurden.
Dokumentation: weniger Formalismus, aber kein Verzicht auf Nachvollziehbarkeit
Der Entwurf sieht nach den veröffentlichten Informationen auch eine Verschlankung der Dokumentation vor. Die bislang geforderte fortlaufende Dokumentation in Textform soll entfallen; künftig soll die Dokumentation der wesentlichen Informationen und Entscheidungen genügen.
Für die Praxis wäre dies ein wichtiger Schritt. Gerade im Unterschwellenbereich wird die Dokumentation häufig als formalistisch empfunden. Eine Konzentration auf wesentliche Entscheidungen kann Beschaffungen vereinfachen und zugleich die Lesbarkeit der Vergabeakte verbessern.
Eine Entwarnung ist damit jedoch nicht verbunden. Die Dokumentation bleibt das zentrale Instrument, um die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung nachvollziehbar zu machen. Unverzichtbar bleiben insbesondere die Festlegung des Beschaffungsbedarfs, die Wahl der Verfahrensart, die Eignungs- und Zuschlagskriterien, der Umgang mit Angeboten sowie die Begründung der Zuschlagsentscheidung. Je stärker der Entwurf Spielräume eröffnet, desto wichtiger wird eine tragfähige Begründung ihrer Ausübung.
Fristen und mehr einzelfallbezogene Angemessenheit
Auch bei den Fristen soll der Entwurf nach veröffentlichten Darstellungen stärker auf angemessene, am jeweiligen Beschaffungsvorhaben orientierte Fristen setzen. Detaillierte gesetzliche Vorgaben sollen danach zugunsten größerer Flexibilität zurücktreten.
Dies entspricht dem Grundgedanken der Reform. Ein einfaches Beschaffungsvorhaben benötigt andere Fristen als eine komplexe Dienstleistung mit umfangreichen Konzeptanforderungen. Mehr Flexibilität kann Vergabeverfahren beschleunigen, wenn sie sachgerecht eingesetzt wird.
Gleichzeitig darf die größere Freiheit nicht zu unangemessen kurzen Fristen führen. Unternehmen müssen weiterhin realistische Möglichkeiten haben, Angebote sorgfältig zu kalkulieren und einzureichen. Für Auftraggeber empfiehlt sich daher auch künftig eine dokumentierte Einzelfallbetrachtung: Komplexität, Marktüblichkeit, Umfang der Leistungsbeschreibung, erforderliche Nachweise und etwaige Ferien- oder Feiertagszeiten sollten bei der Fristbemessung berücksichtigt werden.
Rahmenvereinbarungen, Nebenangebote und Digitalisierung
Weitere Änderungen betreffen nach der veröffentlichten Darstellung unter anderem Rahmenvereinbarungen, Nebenangebote sowie digitale Beschaffungsstrukturen. Rahmenvereinbarungen sollen flexibler nutzbar werden; unter bestimmten Voraussetzungen soll eine nachträgliche Erweiterung des Kreises öffentlicher Auftraggeber beziehungsweise Bezugsberechtigter möglich sein.
Auch Nebenangebote sollen nach der Darstellung im Entwurf künftig grundsätzlich zugelassen sein, sofern der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich ausschließt. Dies könnte Innovationsspielräume eröffnen, verlangt aber zugleich klare Mindestanforderungen und Bewertungsmaßstäbe. Auftraggeber müssen vermeiden, dass Nebenangebote zu Wertungsunsicherheiten führen oder eine Vergleichbarkeit der Angebote erschweren.
Darüber hinaus wird der Entwurf im Zusammenhang mit dem Datenservice Öffentlicher Einkauf, dem geplanten „Marktplatz Deutschland“ und KI-gestützten Anwendungen eingeordnet. Veröffentlichte Berichte beschreiben den Marktplatz Deutschland als digitale Infrastrukturplattform für die öffentliche Beschaffung und erwähnen, dass Vergabeverfahren künftig datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz von KI unterstützt werden sollen.
Für die Praxis wird insoweit entscheidend sein, welche konkreten Funktionen tatsächlich eingeführt werden und wie diese mit den vergaberechtlichen Grundsätzen vereinbar ausgestaltet werden. Digitalisierung kann Verfahren beschleunigen und standardisieren. Sie ersetzt aber nicht die rechtliche Verantwortung der Vergabestelle für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation des Vergabeverfahrens.
Noch kein geltendes Recht: Umsetzung durch Bund und Länder bleibt abzuwarten
Bei aller praktischen Bedeutung ist hervorzuheben: Es handelt sich derzeit um einen Entwurf. Der Inhalt kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Stellungnahmen zum Entwurf können nach der Veröffentlichung des Ministeriums bis zum 28. August 2026 eingereicht werden.
Hinzu kommt eine Besonderheit der UVgO: Sie gilt nicht automatisch wie ein unmittelbar anwendbares Gesetz für alle öffentlichen Auftraggeber. Ihre Anwendung setzt grundsätzlich voraus, dass Bund und Länder sie über die jeweiligen haushalts- oder landesrechtlichen Anwendungsbefehle verbindlich machen. Auch nach einer Neufassung wird daher zu prüfen sein, wann und in welcher Fassung die UVgO im jeweiligen Anwendungsbereich tatsächlich gilt. Die veröffentlichten Berichte weisen ausdrücklich darauf hin, dass die UVgO erst verpflichtend wird, wenn sie über die Anwendungsbefehle auf Bundes- und Landesebene vorgeschrieben wird.
Für Auftraggeber bedeutet dies: Die Reform sollte bereits jetzt beobachtet werden. Bestehende Muster, Vergabevermerke, Wertgrenzenregelungen und interne Beschaffungsrichtlinien sollten aber erst dann verbindlich angepasst werden, wenn die endgültige Fassung und der jeweilige Anwendungsbefehl feststehen.
Bewertung und Praxishinweise
Der Entwurf zur Neufassung der UVgO ist ein deutliches Signal für eine stärker praxisorientierte Ausgestaltung des unterschwelligen Vergaberechts. Die Reduktion von 54 auf 24 Paragrafen, höhere Wertgrenzen, flexiblere Verfahrensarten und eine verschlankte Dokumentation können dazu beitragen, Vergabeverfahren schneller und weniger aufwendig zu gestalten.
Gleichzeitig verschiebt sich die Verantwortung stärker auf die Vergabestellen. Wo der Normtext weniger detaillierte Vorgaben macht, gewinnen interne Leitlinien, saubere Ermessensausübung und nachvollziehbare Dokumentation an Bedeutung. Vereinfachung bedeutet daher nicht, dass vergaberechtliche Grundsätze an Relevanz verlieren. Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit bleiben die maßgeblichen Leitlinien.
Öffentliche Auftraggeber sollten die Reform zum Anlass nehmen, ihre internen Beschaffungsprozesse frühzeitig zu überprüfen. Sinnvoll ist insbesondere eine Bestandsaufnahme zu folgenden Punkten:
- Welche internen Wertgrenzen und Genehmigungsprozesse bestehen derzeit?
- Welche Vergabearten werden in der Praxis tatsächlich genutzt?
- Sind die vorhandenen Vergabevermerke und Dokumentationsmuster noch zweckmäßig?
- Wie werden Direktaufträge, Anbieterwechsel und Markterkundungen dokumentiert?
- Bestehen interne Vorgaben zur Nutzung von Rahmenvereinbarungen und Nebenangeboten?
- Welche Anpassungen wären erforderlich, wenn die Neufassung in der vorgeschlagenen Form umgesetzt wird?
Für Unternehmen eröffnet die Reform ebenfalls Chancen. Vereinfachte Verfahren und höhere Direktauftragsgrenzen können den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern. Gleichzeitig sollten Unternehmen die Entwicklung aufmerksam verfolgen, weil sich Angebotsstrategien, Nachweisanforderungen und Beteiligungsmöglichkeiten im Unterschwellenbereich verändern können.
Fazit
Der Entwurf zur Neufassung der UVgO stellt einen erheblichen Reformschritt dar. Die geplante Reduktion von 54 auf 24 Paragrafen ist das sichtbarste Zeichen einer angestrebten Entbürokratisierung. Ob die Reform tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung führt, wird jedoch von der konkreten Endfassung, der Umsetzung durch Bund und Länder sowie der praktischen Anwendung durch die Vergabestellen abhängen.
Schon jetzt lässt sich festhalten: Die Reform wird die Beschaffungspraxis im Unterschwellenbereich voraussichtlich deutlich verändern. Auftraggeber sollten die Entwicklung aktiv begleiten und ihre internen Prozesse rechtzeitig auf Anpassungsbedarf prüfen. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass sich insbesondere Direktaufträge, Verhandlungsvergaben, Bekanntmachungspflichten und Dokumentationsanforderungen neu justieren können.
