BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22, NZBau 2024, 32
Architekten wirken im Rahmen der Leistungsphase 7 bei der Vergabe und Auftragserteilung mit. Daraus folgt jedoch keine Befugnis, für den Bauherrn individuelle Bauvertragsklauseln zu entwerfen. Der Bundesgerichtshof hat die Grenze zwischen zulässiger Mitwirkung und unerlaubter Rechtsdienstleistung am Beispiel einer unwirksamen Skontoklausel deutlich gezogen.
Der Sachverhalt
Ein Bauherr hatte einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 8 für den Neubau eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes beauftragt. Der Architekt stellte ihm einen Bauvertragsentwurf mit einer selbst formulierten Skontoklausel zur Verfügung. Der Bauherr verwendete diese Klausel in mehreren Verträgen mit bauausführenden Unternehmen.
Die Klausel sah einen Skontoabzug von 3 Prozent vor, wenn die durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlags- oder Schlusszahlungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang beim Bauherrn geleistet wurden.
Auf dieser Grundlage behielt der Bauherr von der Schlussrechnung eines Bauunternehmens einen Betrag von rund 125.000 Euro ein. Das Unternehmen hielt die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam und verlangte den einbehaltenen Betrag. Nach einem Vergleich nahm der Bauherr den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück.
Individuelle Vertragsgestaltung ist Rechtsdienstleistung
Nach § 2 Abs. 1 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung vor, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ob die rechtliche Frage einfach oder schwierig ist, spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Der Architekt hatte die Skontoklausel nicht lediglich aus einem vom Bauherrn oder dessen Rechtsberater bereitgestellten Vertragsmuster übernommen. Er hatte sie selbst entworfen, auf die Interessenlage des Bauherrn ausgerichtet und zur Verwendung in dessen Verträgen mit den Bauunternehmen zur Verfügung gestellt.
Damit übernahm er eine Aufgabe, die eine Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit und der Interessen des Bauherrn erforderte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich deshalb um eine Rechtsdienstleistung.
Keine erlaubte Nebenleistung des Architekten
Architekten benötigen für ihre Tätigkeit sowohl Kenntnisse des öffentlichen Baurechts als auch Grundlagenkenntnisse des privaten Bau- und Werkvertragsrechts. Sie müssen den Bauherrn über das planerische, wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Bauvorhabens informieren können.
Daraus folgt jedoch keine allgemeine Befugnis zur Rechtsberatung. Der Architekt ist insbesondere nicht mit einem umfassenden Rechtsberater des Bauherrn gleichzusetzen.
Eine auf die Interessen des Bauherrn zugeschnittene Vertragsklausel geht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die typischen Planungs- und Überwachungsaufgaben hinaus. Ihre Gestaltung erfordert qualifizierte Rechtskenntnisse. Sie ist deshalb auch nicht als zulässige Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen.
Der Architekt muss den Bauherrn in einer solchen Situation darauf hinweisen, dass er die gewünschte Vertragsgestaltung nicht selbst übernehmen darf und eine rechtliche Beratung erforderlich ist.
Die HOAI enthält keine Erlaubnis zur Rechtsberatung
Die damalige Leistungsphase 7 nach der HOAI 2009 umfasste unter anderem das „Mitwirken bei der Auftragserteilung“. Auch heute gehört die Mitwirkung bei der Vergabe zum Leistungsbild der Objektplanung.
Daraus lässt sich jedoch kein eigenständiger Erlaubnistatbestand für Rechtsdienstleistungen ableiten. Die HOAI regelt die Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ermächtigt Architekten nicht dazu, Aufgaben zu übernehmen, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz einer hierzu befugten Person vorbehalten sind.
Die in der HOAI vorgesehene Mitwirkung umfasst daher insbesondere:
- Zusammenstellung der Vergabeunterlagen,
- fachtechnische Vorbereitung der Ausschreibung,
- Einholung und Prüfung von Angeboten,
- fachliche und rechnerische Wertung,
- Preisspiegel und Kostenkontrolle,
- Mitwirkung bei Vergabegesprächen,
- Zusammenstellung der Vertragsunterlagen und
- Mitwirkung bei der Auftragserteilung.
Davon zu unterscheiden ist die rechtliche Entwicklung oder Anpassung von Vertragsbestimmungen. Wer eine Klausel formuliert, die gezielt die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer sichern soll, verlässt regelmäßig den fachtechnischen Aufgabenbereich.
Anwaltliche Prüfung heilt den Verstoß nicht
Der Architekt hatte vorgetragen, die von ihm entworfene Klausel mit einem Rechtsanwalt abgestimmt zu haben. Auch dies änderte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nichts an der Unzulässigkeit seiner Tätigkeit.
Beauftragt der Architekt einen Rechtsanwalt lediglich als eigenen Erfüllungsgehilfen, bleibt er selbst Vertragspartner und Schuldner der Rechtsdienstleistung. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Hintergrund heilt daher weder den Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz noch die Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung.
Anders kann es liegen, wenn der Bauherr den Rechtsanwalt selbst beauftragt oder eine transparente Zusammenarbeit vereinbart wird, bei der der Rechtsanwalt die rechtliche Leistung in eigener Verantwortung gegenüber dem Bauherrn erbringt.
Nichtigkeit der Vereinbarung
Eine Vereinbarung, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung gerichtet ist, verstößt gegen § 3 RDG und ist nach § 134 BGB nichtig.
Die Nichtigkeit erfasst jedenfalls den Teil des Architektenvertrags, durch den der Architekt zur individuellen Erstellung der Skontoklausel verpflichtet wurde. Ein werkvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung dieser Leistung scheidet deshalb aus, weil keine wirksame vertragliche Leistungspflicht bestand.
Die Entscheidung verdeutlicht damit ein für Bauherrn zunächst überraschendes Ergebnis: Die Vereinbarung ist zwar unwirksam, eine Haftung des Architekten ist aber dennoch möglich.
Haftung trotz nichtiger Vereinbarung
Der Bundesgerichtshof hielt insbesondere Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 und 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 RDG für möglich.
Ein Architekt kann sich daher nicht darauf berufen, dass die von ihm übernommene Rechtsdienstleistung unwirksam vereinbart wurde. Gerade die Übernahme einer Tätigkeit, zu deren Erbringung er nicht befugt ist, kann die Grundlage seiner Haftung bilden.
Der Bundesgerichtshof entschied allerdings nicht abschließend über den geltend gemachten Schadensersatz. Das Berufungsgericht musste insbesondere noch prüfen, ob und in welcher Höhe dem Bauherrn durch die Verwendung der Klausel tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden war.
Auswirkungen auf Vergütung und Berufshaftpflicht
Für die unerlaubte Rechtsdienstleistung besteht grundsätzlich kein vertraglicher Vergütungsanspruch. Ob und in welchem Umfang bereicherungsrechtliche Ansprüche verbleiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zusätzlich besteht ein erhebliches Versicherungsrisiko. Berufshaftpflichtversicherungen von Architekten decken regelmäßig die versicherte Architektentätigkeit. Ob Schäden aus einer unzulässigen Rechtsdienstleistung eingeschlossen sind, richtet sich nach den konkreten Versicherungsbedingungen. Tätigkeiten außerhalb des versicherten Berufsbilds und vorsätzliche Gesetzesverstöße können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.
Für den Bauherrn entsteht dadurch ein Solvenzrisiko: Besteht kein Versicherungsschutz, muss er einen zugesprochenen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen den Architekten vollstrecken.
Konsequenzen für die Praxis
Architekten sollten die fachtechnische Mitwirkung bei der Vergabe klar von individueller Rechtsberatung trennen.
Insbesondere folgende Tätigkeiten sind risikobehaftet:
- Entwurf oder Anpassung von Bauverträgen,
- Formulierung von Skonto- und Vertragsstrafenklauseln,
- Gestaltung von Sicherheiten und Gewährleistungsregelungen,
- Entwicklung von Kündigungs- oder Haftungsklauseln,
- rechtliche Änderung von VOB/B-Regelungen,
- AGB-rechtliche Prüfung von Vertragsbedingungen.
Zulässig bleibt dagegen grundsätzlich die Verwendung von Vertragsunterlagen, die der Bauherr oder dessen Rechtsberater vorgegeben und freigegeben hat. Der Architekt kann diese Unterlagen zusammenstellen, um fachtechnische Angaben ergänzen und in den Vergabeprozess einbinden. Er sollte sie jedoch nicht eigenständig rechtlich verändern.
Benötigt der Bauherr eine individuelle Vertragsgestaltung, sollte er einen Rechtsanwalt unmittelbar beauftragen. Die Verantwortungsbereiche sollten im Architektenvertrag und in der Projektorganisation eindeutig festgelegt werden.
Fazit
Die Mitwirkung bei der Vergabe macht den Architekten nicht zum Rechtsberater des Bauherrn. Die HOAI gestattet keine individuelle Gestaltung von Bauverträgen oder Vertragsklauseln.
Übernimmt ein Architekt dennoch die Entwicklung einer auf die Interessen des Bauherrn zugeschnittenen Skontoklausel, ist die entsprechende Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Zugleich kann der Architekt aus vorvertraglicher Pflichtverletzung oder Delikt auf Schadensersatz haften.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22, NZBau 2024, 32; NJW 2024, 1253; ZfBR 2024, 141; BauR 2024, 154; BeckRS 2023, 32496.
