Kurz Zusammengefasst: LG Halle: Procurement Agents und Rechtsdienstleistung: Streit um die Vergabebegleitung der Autobahn GmbH

Okt. 7, 2026 | Rechtsprechung

LG Halle, Urteil vom 18.12.2025 – 8 O 55/25, NZBau 2026, 222, abgeändert durch OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2026 – 9 U 8/26

 

Wie weit dürfen nichtanwaltliche Beschaffungsdienstleister ein Vergabeverfahren vorbereiten und begleiten? Diese Frage beschäftigt die Gerichte zunehmend. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen administrativer Beschaffungsunterstützung und einer rechtlichen Prüfung, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich einer hierzu befugten Person vorbehalten ist.

Das LG Halle ordnete zahlreiche Leistungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung der Autobahn GmbH des Bundes zunächst als unzulässige Rechtsdienstleistungen ein. Das OLG Naumburg hob diese Entscheidung allerdings auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die beiden Entscheidungen verdeutlichen die weiterhin unsichere Abgrenzung.

 

Der Sachverhalt

Die Autobahn GmbH des Bundes schrieb eine Rahmenvereinbarung über externe Ausschreibungsdienstleistungen für unterschiedliche Vergabeverfahren aus. Die Ausschreibung erfasste Bau-, Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen sowie verschiedene Verfahrensarten.

Der externe Beschaffungsdienstleister sollte unter anderem:

  • Vergabeunterlagen auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit prüfen,
  • die Verfahrensart bestimmen,
  • Losbildungen und einen möglichen Losverzicht prüfen,
  • Eignungs- und Zuschlagskriterien festlegen,
  • Vertragsbedingungen prüfen,
  • Bieterfragen und Rügen bearbeiten,
  • Teilnahmeanträge und Angebote prüfen,
  • Nachforderungen und Aufklärungen vorbereiten,
  • Ausschlussentscheidungen prüfen,
  • Preisangemessenheitsprüfungen durchführen,
  • das wirtschaftlichste Angebot ermitteln und
  • Informations-, Zuschlags- und Aufhebungsschreiben erstellen.

Im Leistungsverzeichnis war zugleich vorgesehen, dass keine anwaltliche Rechtsberatung geschuldet oder erwartet werde.

Eine auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft sah hierin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und nahm die Autobahn GmbH wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.

 

Die Entscheidung des LG Halle

Das LG Halle gab dem Unterlassungsantrag statt. Nach seiner Auffassung forderte die Autobahn GmbH nichtanwaltliche Beschaffungsdienstleister dazu auf, Leistungen anzubieten, die in wesentlichen Teilen als Rechtsdienstleistungen einzuordnen waren.

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Unerheblich ist grundsätzlich, ob die Rechtsfrage einfach oder schwierig ist.

Das Gericht stellte dabei nicht auf die Bezeichnung der Leistungen, sondern auf ihren objektiven Inhalt ab. Der Hinweis im Leistungsverzeichnis, eine juristische Rechtsberatung werde nicht erwartet, änderte nach Auffassung des LG Halle nichts daran, dass zahlreiche Aufgaben konkrete rechtliche Prüfungen voraussetzten.

 

Rechtlich geprägte Verfahrensentscheidungen

Das LG Halle bewertete insbesondere solche Tätigkeiten als Rechtsdienstleistungen, bei denen vergaberechtliche Voraussetzungen auf das konkrete Verfahren angewendet und rechtliche Entscheidungen begründet werden mussten.

Dazu zählte das Gericht vor allem:

  • die Wahl der zulässigen Verfahrensart,
  • die Losaufteilung und die Begründung eines Losverzichts,
  • die Zulässigkeit von Produkt- oder Herstellervorgaben,
  • die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien,
  • die Prüfung von Nebenangeboten,
  • die Bearbeitung von Bieterfragen und Rügen,
  • die Prüfung von Nachforderungen,
  • die Beurteilung von Ausschlussgründen,
  • die Eignungs- und Angebotswertung und
  • die rechtliche Begründung der Vergabedokumentation.

Nach Auffassung des LG Halle handelte es sich nicht lediglich um eine schematische Anwendung vorgegebener Regeln. Die Leistungen verlangten vielmehr eine eigenständige Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts unter die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen.

 

Keine untergeordnete Nebenleistung

Rechtsdienstleistungen können nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Maßgeblich sind Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistung, ihr Zusammenhang mit der Haupttätigkeit sowie die für diese Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse.

Das LG Halle erkannte zwar an, dass bestimmte rechtliche Tätigkeiten typischerweise mit der praktischen Abwicklung eines Vergabeverfahrens verbunden sein können. Im konkreten Fall überschritten die ausgeschriebenen Leistungen nach seiner Beurteilung jedoch das zulässige Maß.

Der Procurement Agent sollte unterschiedliche Vergabearten und Leistungsgegenstände weitgehend umfassend vorbereiten und begleiten. Die rechtliche Prüfung betraf damit nicht nur einzelne, standardisierte Arbeitsschritte, sondern zahlreiche verfahrensprägende Entscheidungen. Die Rechtsberatung erhielt nach Auffassung des Landgerichts innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht, dass sie nicht mehr als Nebenleistung angesehen werden konnte.

 

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Das Verfahren wurde nicht vor der Vergabekammer, sondern vor den Zivilgerichten geführt. Gegenstand war kein vergaberechtlicher Nachprüfungsantrag eines Bieters, sondern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das RDG.

Das LG Halle bejahte einen Anspruch aus §§ 3, 3a und 8 UWG in Verbindung mit dem RDG. Nach seiner Auffassung zielte die Ausschreibung darauf, nichtanwaltliche Beschaffungsdienstleister zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen zu veranlassen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass nicht nur der spätere Auftragnehmer einem rechtlichen Risiko ausgesetzt sein kann. Bereits der öffentliche Auftraggeber kann wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er nach dem objektiven Inhalt seiner Ausschreibung unzulässige Rechtsdienstleistungen bei nicht hierzu befugten Unternehmen nachfragt.

 

OLG Naumburg hebt die Entscheidung auf

Das Urteil des LG Halle blieb nicht bestehen. Das OLG Naumburg änderte es mit Urteil vom 18.06.2026 ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Das Oberlandesgericht bestätigte zwar den Ausgangspunkt, dass eine über die bloß schematische Rechtsanwendung hinausgehende rechtliche Einzelfallprüfung eine Rechtsdienstleistung sein kann. Es bewertete die ausgeschriebenen Tätigkeiten jedoch anders als das Landgericht.

Nach der veröffentlichten Entscheidungsdarstellung sah das OLG Naumburg die Leistungen weitgehend als administrative beziehungsweise routinemäßige Vergabebegleitung an. Soweit einzelne Tätigkeiten Rechtsdienstleistungen darstellten, ordnete es sie als zulässige Nebenleistungen des Beschaffungsdienstleisters nach § 5 Abs. 1 RDG ein.

Von Bedeutung waren dabei insbesondere:

  • die ausdrückliche Abgrenzung von anwaltlicher Rechtsberatung im Leistungsverzeichnis,
  • die Einbindung einer vergaberechtskundigen Abteilung der Auftraggeberin,
  • Freigabe- und Entscheidungsvorbehalte zugunsten der Auftraggeberin,
  • die Verwendung standardisierter Vorgaben und
  • ein begrenzter zeitlicher Rahmen, der gegen vertiefte rechtliche Einzelfallprüfungen sprach.

Die Entscheidung des OLG Naumburg wird in der Fachliteratur deutlich kritisiert. Insbesondere wird bezweifelt, ob verfahrensprägende Prüfungen zur Losbildung, zu Rügen, Eignungs- und Zuschlagskriterien oder zur Angebotswertung tatsächlich regelmäßig als bloß schematische Nebenleistungen eingeordnet werden können.

 

Bedeutung für öffentliche Auftraggeber

Die Aufhebung des Urteils bedeutet keinen allgemeinen Freibrief für die vollständige Übertragung von Vergabeverfahren auf nichtanwaltliche Procurement Agents.

Entscheidend bleibt die konkrete Ausgestaltung des Leistungsbilds. Öffentliche Auftraggeber sollten deshalb klar unterscheiden zwischen:

 

Regelmäßig administrativen Tätigkeiten

  • Anlage des Verfahrens im Vergabemanagementsystem,
  • Zusammenstellung der Vergabeakte,
  • Übernahme vorgegebener Angaben in Formulare,
  • Terminüberwachung,
  • Versand und Veröffentlichung freigegebener Unterlagen,
  • rein rechnerische Prüfungen,
  • Dokumentation bereits getroffener Entscheidungen.

 

Rechtlich besonders sensiblen Tätigkeiten

  • Wahl und rechtliche Begründung der Verfahrensart,
  • Prüfung eines Losverzichts,
  • Gestaltung von Eignungs- und Zuschlagskriterien,
  • Prüfung von Rügen,
  • rechtliche Beurteilung von Nachforderungen,
  • Prüfung von Ausschlussgründen,
  • Gestaltung individueller Vertragsbedingungen,
  • rechtliche Begründung einer Aufhebung.

Bei diesen Tätigkeiten muss aus den Vergabeunterlagen hervorgehen, ob der externe Berater lediglich zuarbeitet oder die rechtliche Bewertung eigenständig vornehmen soll.

 

Entscheidungshoheit muss beim Auftraggeber verbleiben

Besondere Bedeutung kommt den Entscheidungs- und Freigabevorbehalten zu. Ein externer Dienstleister darf Sachverhalte ermitteln, Unterlagen vorbereiten und fachliche Vorschläge unterbreiten. Die vergaberechtlich verantwortliche Entscheidung muss jedoch nachvollziehbar beim öffentlichen Auftraggeber verbleiben.

Ein bloßer allgemeiner Hinweis, dass keine Rechtsberatung geschuldet sei, bietet allein keine ausreichende Sicherheit. Er muss durch das konkrete Leistungsbild, die tatsächliche Aufgabenverteilung und dokumentierte Freigabeprozesse bestätigt werden.

Je weniger Vorgaben der Auftraggeber macht und je eigenständiger der externe Dienstleister rechtlich geprägte Entscheidungen treffen soll, desto größer ist das Risiko, dass die Tätigkeit nicht mehr vom Nebenleistungsprivileg des § 5 RDG erfasst wird.

 

Folgen für Procurement Agents

Auch für nichtanwaltliche Beschaffungsdienstleister bleibt die Rechtslage risikobehaftet. Sie sollten vor Angebotsabgabe prüfen, ob das Leistungsverzeichnis Tätigkeiten verlangt, die eine eigenständige Rechtsprüfung des Einzelfalls voraussetzen.

Wird die Grenze des § 5 RDG überschritten, kommen insbesondere folgende Folgen in Betracht:

  • wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche,
  • Nichtigkeit der betroffenen vertraglichen Vereinbarung nach § 134 BGB,
  • Verlust des vertraglichen Vergütungsanspruchs,
  • Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und
  • Unsicherheiten beim Berufshaftpflichtversicherungsschutz.

Die bloße Bezeichnung als administrative Vergabebegleitung schützt nicht, wenn tatsächlich eigenständige rechtliche Bewertungen übernommen werden.

 

Fazit

Der Fall der Autobahn GmbH zeigt die erhebliche Unsicherheit bei der Beauftragung externer Procurement Agents. Das LG Halle bewertete das umfassende Leistungsbild als unzulässige Vergaberechtsberatung. Das OLG Naumburg hob diese Entscheidung auf und ließ die Tätigkeiten weitgehend als administrative Leistungen beziehungsweise zulässige Nebenleistungen gelten.

Für die Praxis kommt es deshalb umso stärker auf eine tätigkeitsbezogene Prüfung an. Leistungsbeschreibung, Entscheidungsvorbehalte, standardisierte Vorgaben und Freigabeprozesse müssen eindeutig erkennen lassen, welche Aufgaben der externe Dienstleister übernimmt und wo die rechtliche Verantwortung des Auftraggebers beginnt.

Fundstellen: LG Halle, Urteil vom 18.12.2025 – 8 O 55/25, NZBau 2026, 222; BeckRS 2025, 41946; IBRRS 2026, 0047; GRUR-RS 2025, 36511; VergabeR 2026, 505; abgeändert durch OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2026 – 9 U 8/26, IBR 2026, 411; VPR 2026, 2067.