LG Regensburg, Urteil vom 13.02.2026 – 2 HK O 2050/25, teilweise abgeändert durch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG
Ingenieur- und Beratungsbüros unterstützen Kommunen häufig bei technisch anspruchsvollen Beschaffungen. Dazu gehören etwa Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, bei denen besondere Kenntnisse der Fahrzeugtechnik, des Einsatzbedarfs und der einschlägigen technischen Anforderungen erforderlich sind.
Die fachtechnische Spezialisierung berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, auch sämtliche vergabe- und vertragsrechtlichen Aufgaben zu übernehmen. Das LG Regensburg untersagte einem Ingenieurbüro zunächst umfassend, bestimmte Leistungen bei der Durchführung von Vergabeverfahren anzubieten und zu erbringen. Das OLG Nürnberg bestätigte später den rechtlichen Ausgangspunkt, begrenzte das Verbot aber auf konkrete rechtlich geprägte Tätigkeiten.
Der Sachverhalt
Ein Ingenieurbüro hatte eine Kommune bei der Beschaffung eines Drehleiterfahrzeugs unterstützt. Neben der Ermittlung und Beschreibung technischer Anforderungen betraf die Tätigkeit auch die Erstellung und Anpassung von Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Nach dem angegriffenen Leistungsbild sollte das Büro unter anderem:
- Zuarbeiten der Vergabestelle rechtlich prüfen,
- die Verfahrensart bestimmen,
- die Losaufteilung und einen möglichen Losverzicht beurteilen,
- Eignungs- und Zuschlagskriterien entwickeln,
- Vertragsbedingungen festlegen,
- Bieterfragen und Rügen beantworten,
- Angebote und Teilnahmeanträge prüfen,
- Nachforderungen und Aufklärungen durchführen,
- Ausschlussentscheidungen vorbereiten,
- Preisangemessenheitsprüfungen vornehmen und
- Informations-, Zuschlags- und Aufhebungsschreiben erstellen.
Außerdem warb das Unternehmen auf seiner Internetseite mit der Vorbereitung produktneutraler Ausschreibungen, der Prüfung von Angeboten nach öffentlichen Vergabevorschriften sowie der Überarbeitung oder Neuerstellung kommunaler Kostensatzungen.
Eine auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft nahm das Ingenieurbüro wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Die Entscheidung des LG Regensburg
Das LG Regensburg gab dem Antrag zunächst vollständig statt. Es ordnete die individuell erstellten oder angepassten Vertragsbedingungen, Bewerbungsbedingungen und rechtlichen Erklärungen als Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG ein. Auch das Angebot oder die Bewerbung solcher Leistungen kann gegen § 3 RDG verstoßen.
Nach Auffassung des Landgerichts beschränkte sich das Ingenieurbüro nicht auf die Abfrage technischer Daten oder die fachliche Bewertung des benötigten Feuerwehrfahrzeugs. Es stellte vielmehr ein umfassendes Paket bereit, das neben der technischen Beratung auch die individuelle Gestaltung und rechtliche Prüfung von Vergabe- und Vertragsunterlagen umfasste.
Das Gericht hielt insbesondere auf den konkreten Beschaffungsvorgang zugeschnittene:
- Vertragsbedingungen,
- Bewerbungsbedingungen,
- Eigenerklärungen,
- Haftungs- und Schadensersatzregelungen sowie
- Datenschutzhinweise
für rechtlich geprägte Leistungen. Entscheidend war, dass die Unterlagen nicht lediglich unverändert aus vorgegebenen Mustern übernommen, sondern auf das konkrete Verfahren angepasst worden waren.
Kein einheitliches „Komplettpaket“ kraft technischer Fachkunde
Nach § 5 Abs. 1 RDG können Rechtsdienstleistungen zulässig sein, wenn sie lediglich eine Nebenleistung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit darstellen. Beurteilt wird dies nach Inhalt und Umfang der rechtlichen Tätigkeit, ihrem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung und den Rechtskenntnissen, die für diese Hauptleistung erforderlich sind.
Das LG Regensburg erkannte ausdrücklich an, dass das Ingenieurbüro bei der Beschaffung eines Drehleiterfahrzeugs umfangreiche fachtechnische Beratungsleistungen erbrachte. Es sah die rechtlichen Anteile jedoch nicht mehr als untergeordnet an.
Das angebotene „Komplettpaket“ reichte von der technischen Bedarfsermittlung über die Erstellung der Vergabeunterlagen bis zur Angebotsprüfung und Vertragsgestaltung. Nach Auffassung des Landgerichts prägten die rechtsberatenden Bestandteile die Gesamtleistung in einem Maß, das über eine zulässige Nebenleistung hinausging.
Das OLG Nürnberg korrigiert das umfassende Verbot
Das erstinstanzliche Urteil blieb nicht unverändert bestehen. Das OLG Nürnberg änderte es mit Urteil vom 30.07.2026 teilweise ab.
Der Senat hielt an der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen technischen beziehungsweise administrativen Tätigkeiten und Rechtsdienstleistungen fest. Er prüfte jedoch jede einzelne Tätigkeit gesondert und fasste das Verbot enger als das LG Regensburg. Insbesondere das umfassende Verbot allgemeiner Ausschreibungsbegleitung und mehrere Verbote rein administrativer Tätigkeiten hatten in der Berufungsinstanz keinen Bestand.
Das OLG Nürnberg stellte beispielsweise klar, dass die Zusammenstellung der Vergabeakte und der Vergabeunterlagen als solche eine Bürotätigkeit und deshalb keine Rechtsdienstleistung ist.
Der aktuelle Stand lautet daher nicht, dass Ingenieur- oder Beratungsbüros Vergabeverfahren generell nicht begleiten dürfen. Unzulässig sind vielmehr diejenigen Einzeltätigkeiten, die eine selbstständige rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhalts erfordern und nicht mehr als untergeordnete Nebenleistung zum technischen Tätigkeitsbild angesehen werden können.
Welche Tätigkeiten bleiben problematisch?
Nach der veröffentlichten Darstellung der Berufungsentscheidung gehören insbesondere folgende Aufgaben zum rechtlich besonders sensiblen Bereich:
- Prüfung und Festlegung der Verfahrensart,
- Prüfung und Festlegung der Losaufteilung,
- Prüfung und Begründung eines Losverzichts,
- rechtliche Prüfung und Festlegung von Fristen,
- rechtliche Entwicklung von Eignungs- und Zuschlagskriterien,
- Prüfung und Festlegung zusätzlicher oder besonderer Vertragsbedingungen,
- rechtliche Prüfung und Beantwortung von Bieterfragen,
- Bearbeitung von Rügen,
- rechtliche Teile der Eignungsprüfung einschließlich Nachforderungen und Aufklärungen sowie
- Prüfung und Festlegung von Ausschlussentscheidungen.
Diese Tätigkeiten verlangen regelmäßig mehr als technische Fachkunde. Sie erfordern die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften auf den konkreten Einzelfall.
Welche Tätigkeiten können Ingenieurbüros übernehmen?
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Ingenieurbüro auf die reine Erstellung eines technischen Leistungsverzeichnisses beschränkt wäre.
Zulässig bleiben grundsätzlich fachtechnische und organisatorische Leistungen, beispielsweise:
- Ermittlung des konkreten Einsatz- und Beschaffungsbedarfs,
- Beschreibung der technischen Anforderungen an das Fahrzeug,
- Prüfung technischer Normen und Leistungsmerkmale,
- technische Markterkundung,
- fachtechnische Beantwortung von Bieterfragen,
- Prüfung der technischen Gleichwertigkeit,
- technische Angebotswertung,
- Durchführung oder Begleitung von Fahrzeugvorführungen,
- rechnerische Auswertung nach vorgegebenen Kriterien,
- Terminorganisation,
- Bedienung einer Vergabeplattform und
- Zusammenstellung der Vergabeakte.
Entscheidend ist, dass der Dienstleister dabei keine eigenständige rechtliche Bewertung übernimmt. Das OLG Nürnberg bestätigte, dass technische Bewertungen und organisatorische Vergabeunterstützung grundsätzlich zulässig bleiben.
Musternutzung und individuelle Anpassung
Besonders praxisrelevant ist die Frage, wann die Verwendung von Mustern zur Rechtsdienstleistung wird.
Die bloße Übernahme eines vom Auftraggeber oder dessen Rechtsberater vorgegebenen und freigegebenen Formulars ist grundsätzlich anders zu beurteilen als dessen rechtliche Anpassung. Eine rein technische Ergänzung von Fahrzeugdaten führt nicht ohne Weiteres zu einer Rechtsdienstleistung.
Werden dagegen Vertragsstrafen, Haftungsregelungen, Ausschlussgründe, Bewerbungsbedingungen oder sonstige rechtliche Erklärungen auf das konkrete Verfahren zugeschnitten, spricht dies für eine rechtliche Einzelfallprüfung.
Für die Praxis sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden:
- wer das rechtliche Muster erstellt und freigegeben hat,
- welche Änderungen lediglich technischer Natur sind,
- wer rechtliche Anpassungen vorgenommen hat und
- wer die endgültige rechtliche Verantwortung trägt.
Werbung mit Vergabe- und Satzungsleistungen
Das Verfahren betraf nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern auch die Außendarstellung des Ingenieurbüros. Das LG Regensburg untersagte unter anderem Werbung mit der Überarbeitung oder Neuerstellung kommunaler Kostensatzungen.
Werbung ist rechtlich problematisch, wenn sie aus Sicht des angesprochenen Verkehrs das Angebot eigenständiger Rechtsdienstleistungen erkennen lässt. Das betrifft insbesondere Aussagen wie:
- „rechtssichere Kostensatzungen“,
- „Berücksichtigung aktueller rechtlicher Vorgaben“,
- „Überarbeitung bestehender Satzungen“ oder
- „Erstellung neuer Satzungen“.
Rein technische oder wirtschaftliche Zuarbeit zu einer Kostensatzung kann zulässig sein. Die rechtliche Entwicklung oder Überarbeitung einer kommunalen Satzung ist davon zu unterscheiden.
Die Berufungsentscheidung hat nach den veröffentlichten Nachweisen auch diesen Komplex differenziert und das erstinstanzliche Verbot nicht vollständig bestätigt. Daher sollte das Angebot stets tätigkeitsbezogen beschrieben werden und nicht den Eindruck einer umfassenden rechtlichen Prüfung vermitteln.
Auswirkungen auf öffentliche Auftraggeber
Kommunen sollten technische und rechtliche Leistungen bereits in der Leistungsbeschreibung eindeutig trennen.
Bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen bietet sich insbesondere folgende Aufgabenverteilung an:
- Der fachtechnische Berater ermittelt den Bedarf und entwickelt die technische Leistungsbeschreibung.
- Die Vergabestelle trifft und dokumentiert die vergaberechtlichen Entscheidungen.
- Rechtlich schwierige Fragen werden durch eine befugte Rechtsberatung geprüft.
- Der technische Berater bewertet Angebote ausschließlich hinsichtlich der fachtechnischen Anforderungen.
- Ausschluss-, Nachforderungs- und Zuschlagsentscheidungen verbleiben beim Auftraggeber.
Eine bloße formale Freigabe reicht nicht aus, wenn die vergaberechtliche Bewertung tatsächlich vollständig vom externen Dienstleister übernommen wird.
Risiken für den Berater
Ein nichtanwaltliches Ingenieur- oder Beratungsbüro setzt sich bei Überschreitung der gesetzlichen Grenze mehreren Risiken aus:
- wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche,
- Ordnungsmittel bei Verstoß gegen einen Unterlassungstitel,
- mögliche Nichtigkeit der auf Rechtsdienstleistungen gerichteten Vertragsbestandteile,
- Verlust oder Rückforderung der Vergütung,
- Schadensersatzansprüche und
- Unsicherheiten beim Berufshaftpflichtversicherungsschutz.
Die technische Spezialisierung auf Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge schützt nicht vor diesen Folgen. Entscheidend ist, ob die konkret übernommene Einzeltätigkeit zum fachtechnischen Leistungsbild gehört oder eine selbstständige rechtliche Prüfung verlangt.
Fazit
Ingenieurbüros dürfen Kommunen bei der Beschaffung technisch anspruchsvoller Fahrzeuge umfassend fachlich unterstützen. Sie dürfen technische Anforderungen entwickeln, Angebote fachlich bewerten und das Verfahren organisatorisch begleiten.
Die Grenze wird überschritten, wenn der Berater eigenständig vergaberechtliche Weichenstellungen trifft, rechtliche Vertragsbedingungen entwickelt, Rügen bearbeitet oder Ausschlussentscheidungen rechtlich prüft.
Das OLG Nürnberg hat das weitreichende Verbot des LG Regensburg zu Recht auf eine tätigkeitsbezogene Betrachtung zurückgeführt: Nicht die Vergabebegleitung als solche ist untersagt. Entscheidend ist jede einzelne übernommene Aufgabe.
Fundstellen: LG Regensburg, Urteil vom 13.02.2026 – 2 HK O 2050/25, openJur 2026, 9330; Bayern.Recht, BeckRS 2026, 18504; teilweise abgeändert durch OLG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG, IBR 2026, 519; VPR 2026, 2087; REWIS RS 2026, 6278.
