OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG, NZBau 2026, 663
Ingenieurbüros dürfen Kommunen bei der Beschaffung technisch anspruchsvoller Feuerwehrfahrzeuge unterstützen. Sie können den Bedarf ermitteln, technische Leistungsanforderungen formulieren und Angebote fachlich bewerten. Das berechtigt sie jedoch nicht dazu, zugleich die rechtlichen Weichenstellungen des Vergabeverfahrens eigenverantwortlich zu übernehmen.
Das OLG Nürnberg unterscheidet tätigkeitsbezogen zwischen zulässiger fachtechnischer und administrativer Unterstützung einerseits und erlaubnispflichtiger Rechtsdienstleistung andererseits. Damit nimmt es eine mittlere Position zwischen einem pauschalen Verbot nichtanwaltlicher Vergabebegleitung und der weitreichenden Zulassung durch das OLG Naumburg ein.
Der Sachverhalt
Eine Ingenieurgesellschaft unterstützte Kommunen bei der Ausschreibung und Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen. Sie erhielt von dem Markt Schierling den Auftrag, die Beschaffung eines Drehleiterfahrzeugs zu begleiten.
Im Zuge der Auftragsausführung stellte das Unternehmen der Kommune zahlreiche Vergabeunterlagen zur Verfügung, passte Dokumente an die konkrete Beschaffung an und beantwortete zwei Bieteranfragen. Auf seiner Internetseite warb es außerdem mit Leistungen rund um öffentliche Ausschreibungen, Förderanträge und kommunale Kostensatzungen.
Eine auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft sah darin die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen. Sie beantragte, der Ingenieurgesellschaft umfassend zu untersagen, Kommunen bei Vergabeverfahren rechtlich zu beraten und entsprechende Leistungen anzubieten.
Das LG Regensburg gab dem Antrag zunächst vollständig statt. Das OLG Nürnberg änderte das Urteil teilweise ab und beschränkte das Verbot auf konkret bezeichnete rechtlich geprägte Tätigkeiten.
Ingenieurgesellschaft und Rechtsanwaltskanzlei sind Mitbewerber
Das OLG Nürnberg bejahte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Ingenieurgesellschaft und der Rechtsanwaltsgesellschaft.
Beide Seiten boten Kommunen Beratungsleistungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen an. Dass die Rechtsanwaltsgesellschaft die erforderliche technische Beratung möglicherweise nicht allein, sondern nur unter Einbeziehung technischer Fachberater erbringen konnte, war unerheblich.
Jedenfalls bestand ein Behinderungswettbewerb, weil die Ingenieurgesellschaft über technische Beratungsleistungen hinaus auch Leistungen auf spezifisch vergaberechtlichem Gebiet anbot. Damit berührte sie unmittelbar den Tätigkeitsbereich der auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei.
Der Begriff der Rechtsdienstleistung
Nach § 2 Abs. 1 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung vor, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Erfasst wird jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm, die über eine bloß schematische Anwendung rechtlicher Vorgaben hinausgeht. Unerheblich ist, ob die zu beantwortende Rechtsfrage besonders schwierig ist.
Keine Rechtsdienstleistung liegt dagegen regelmäßig vor, wenn der Dienstleister:
- technische Anforderungen ermittelt,
- eine bereits getroffene Entscheidung dokumentiert,
- Standardformulare mit tatsächlichen Angaben befüllt,
- Unterlagen rein redaktionell zusammenstellt oder
- bereits festgelegte Ergebnisse administrativ nach außen umsetzt.
Die Grenze wird überschritten, wenn der Ingenieur nicht nur technische Tatsachen aufbereitet, sondern selbst rechtlich prüft, welche Entscheidung zulässig ist und wie sie rechtssicher begründet werden muss.
Standardformular oder individuelle Rechtsgestaltung?
Das Gericht stellte klar, dass die bloße Überlassung eines standardisierten Formulars grundsätzlich keine Rechtsdienstleistung darstellt. Gleiches gilt, wenn lediglich tatsächliche Angaben abgefragt und in das Formular eingesetzt werden.
Eine Rechtsdienstleistung liegt dagegen vor, wenn:
- zunächst rechtlich geprüft werden muss, welches Formular einschlägig ist,
- eine Klausel für den Einzelfall ausgewählt oder verändert wird,
- die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Bestimmungen beurteilt wird oder
- besondere Vertragsbedingungen individuell entwickelt werden.
Für Ingenieur- und Beratungsbüros ist daher nicht allein entscheidend, ob sie mit Mustern arbeiten. Maßgeblich ist, ob sie diese nur technisch befüllen oder rechtlich auswählen, prüfen und anpassen.
Keine Nebenleistung bei erheblichen rechtlichen Weichenstellungen
§ 5 Abs. 1 RDG gestattet bestimmte Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Entscheidend sind insbesondere:
- Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistung,
- ihr sachlicher Zusammenhang mit der Hauptleistung,
- ihre qualitative Bedeutung und
- die Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit typischerweise erforderlich sind.
Nicht jede zeitlich kurze Rechtsprüfung ist automatisch eine Nebenleistung. Eine rechtliche Beurteilung kann auch dann die Grenze des § 5 RDG überschreiten, wenn sie nur wenig Zeit beansprucht, für die Rechtmäßigkeit und den Bestand des Vergabeverfahrens jedoch von zentraler Bedeutung ist.
Dass es für die Kommune praktisch ist, technische und rechtliche Beratung „aus einer Hand“ zu erhalten, genügt nicht. Kann die rechtliche Leistung ohne Beeinträchtigung der technischen Hauptleistung durch einen qualifizierten Dritten übernommen werden, spricht dies gegen ihre Einordnung als Nebenleistung.
Diese Leistungen hat das Gericht untersagt
Das OLG Nürnberg untersagte der Ingenieurgesellschaft, folgende Tätigkeiten für Kommunen ohne entsprechende Rechtsdienstleistungsbefugnis anzubieten oder zu erbringen:
- Art des Vergabeverfahrens prüfen und festlegen,
- Losaufteilung prüfen und festlegen,
- Losverzicht prüfen und begründen,
- Terminablauf rechtlich prüfen und festlegen,
- Eignungs- und Zuschlagskriterien prüfen und festlegen,
- zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen prüfen und festlegen,
- Bieterfragen und Rügen rechtlich prüfen und beantworten,
- Eignungsprüfungen einschließlich Nachforderungen und Aufklärungen durchführen, soweit es nicht ausschließlich um fachliche Leistungsfähigkeit oder technische Aspekte geht, und
- Ausschlussentscheidungen prüfen und festlegen.
Das Gericht stellte damit nicht die gesamte Vergabebegleitung unter einen Anwaltsvorbehalt. Es identifizierte einzelne Aufgaben, deren rechtliche Bedeutung so groß ist, dass sie nicht mehr als untergeordnete Bestandteile der Ingenieurtätigkeit gelten können.
Wahl der Verfahrensart
Die Prüfung und Festlegung der Verfahrensart verlangt eine Subsumtion des konkreten Beschaffungsvorgangs unter die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen.
Zu beurteilen sind unter anderem:
- sachlicher Anwendungsbereich des Vergaberechts,
- maßgeblicher Auftragswert,
- einschlägiges Verfahrensregime,
- Voraussetzungen einer bestimmten Verfahrensart und
- gesetzliche Ausnahmen.
Eine fehlerhafte Verfahrenswahl kann zur Beanstandung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens führen. Das OLG Nürnberg maß der Entscheidung deshalb ein solches Gewicht bei, dass sie nicht mehr als Nebenleistung technischer Beratung eingeordnet werden konnte.
Losbildung und Losverzicht
Auch die Prüfung der Losaufteilung und die Begründung eines Losverzichts sind rechtlich besonders sensibel.
Ein Ingenieur kann fachlich beurteilen:
- welche Leistungen technisch zusammengehören,
- welche Gewerke oder Komponenten getrennt beschafft werden können und
- welche technischen oder wirtschaftlichen Nachteile eine Aufteilung verursacht.
Die abschließende Prüfung, ob von der gesetzlich vorgesehenen Losvergabe abgewichen werden darf, verlangt jedoch eine rechtliche Bewertung. Gleiches gilt für die Begründung des Losverzichts, die die gesetzlichen Voraussetzungen nachvollziehbar darstellen und einer späteren Überprüfung standhalten soll.
Eignungs- und Zuschlagskriterien
Ingenieure können fachliche Beiträge zur Entwicklung von Eignungs- und Zuschlagskriterien leisten. Sie dürfen etwa erläutern, welche technischen Erfahrungen ein Bieter benötigt oder welche qualitativen Eigenschaften des Feuerwehrfahrzeugs für die Wertung relevant sind.
Die rechtliche Prüfung und abschließende Festlegung der Kriterien geht darüber hinaus. Dabei ist unter anderem zu beurteilen, ob die Kriterien:
- auftragsbezogen,
- hinreichend bestimmt,
- transparent,
- diskriminierungsfrei und
- verhältnismäßig sind.
Wegen ihrer zentralen Bedeutung für den Wettbewerb und die spätere Wertung sah das Gericht darin keine bloße Nebenleistung.
Zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen
Die bloße Übernahme allgemein verwendeter Standardbedingungen und deren Ergänzung um tatsächliche Angaben kann zulässig sein.
Anders liegt es bei zusätzlichen oder besonderen Vertragsbedingungen. Diese werden gerade deshalb benötigt, weil die üblichen Regelungen für den konkreten Auftrag ergänzt oder verändert werden sollen. Ihre Auswahl und Gestaltung setzt daher regelmäßig eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus.
Das OLG Nürnberg ordnete die Prüfung und Festlegung solcher Bedingungen als Rechtsdienstleistung ein. Für ihre Entwicklung seien Kenntnisse erforderlich, die nicht typischerweise zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören.
Bieterfragen und Rügen
Technische Bieterfragen dürfen von einem Ingenieur fachlich beantwortet werden. Betrifft eine Frage beispielsweise die Fahrzeugabmessungen, Beladung, Pumpenleistung oder technische Gleichwertigkeit, ist die technische Expertise des Ingenieurs gefragt.
Die rechtliche Prüfung und Beantwortung von Bieterfragen oder Rügen ist hiervon zu trennen. Dabei kann es etwa um die Zulässigkeit von Anforderungen, eine Diskriminierung, unklare Vergabeunterlagen oder die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens gehen.
Solche Prüfungen können nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres von einem rechtlich qualifizierten Dritten übernommen werden. Sie sind weder untrennbar mit der technischen Beratung verbunden noch dem typischen Berufsbild eines Ingenieurs zuzuordnen.
Angebots-, Eignungs- und Ausschlussprüfung
Bei der Prüfung von Angeboten ist nach der Entscheidung genau zu differenzieren.
Zulässige technische Prüfung
Ein Ingenieur kann insbesondere beurteilen:
- ob technische Mindestanforderungen erfüllt sind,
- ob angebotene Komponenten gleichwertig sind,
- ob technische Referenzen vergleichbar sind,
- ob das angebotene Fahrzeug funktionsfähig konzipiert ist und
- ob der Bieter fachlich leistungsfähig erscheint.
Rechtlich geprägte Prüfung
Eine Rechtsdienstleistung kann dagegen vorliegen bei der Beurteilung:
- widersprüchlicher Angebotsangaben,
- fehlender oder nachforderbarer Unterlagen,
- der Reichweite zulässiger Aufklärung,
- persönlicher Ausschlussgründe,
- der Heilbarkeit formaler Fehler und
- der abschließenden Ausschlussentscheidung.
Das Gericht untersagte deshalb nicht die Eignungsprüfung insgesamt. Das Verbot erfasst den Teil, der über die fachliche Leistungsfähigkeit und technische Beurteilung hinausgeht.
Diese Tätigkeiten bleiben zulässig
Nicht jede Tätigkeit im Vergabeverfahren erfordert eine Rechtsdienstleistungsbefugnis. Grundsätzlich zulässig bleiben nach der differenzierenden Betrachtung des Gerichts:
- Unterstützung eines Vergabeverfahrens in fachtechnischer Hinsicht,
- organisatorische Verfahrensbetreuung,
- Terminorganisation,
- Zusammenstellung von Vergabeakte und Vergabeunterlagen,
- Veröffentlichung bereits erstellter Unterlagen,
- technische Prüfung und Wertung von Angeboten,
- Erstellung von Bekanntmachungstexten auf Grundlage getroffener Entscheidungen,
- Dokumentation bereits vorgenommener Prüfungen,
- Information von Bietern über bereits getroffene Entscheidungen,
- Preisangemessenheitsprüfung aus technischer und wirtschaftlicher Sicht,
- Anwendung bereits festgelegter Zuschlagskriterien und
- Erstellung von Bieterinformationen und Zuschlagsschreiben auf Grundlage vorgegebener Entscheidungen.
Technische Bewertungen und organisatorische Vergabeunterstützung bleiben damit grundsätzlich möglich.
Werbung für Vergabebegleitung
Das allgemeine Werben mit der Vorbereitung produktneutraler Ausschreibungen, der technischen Angebotsbewertung oder der Prüfung von Fördermöglichkeiten ist nicht automatisch unzulässig.
Solche Aussagen können sich auf technische, wirtschaftliche oder organisatorische Leistungen beziehen. Die Formulierung „Ausschreibung vorbereiten“ bedeutet ohne weitere Umstände noch nicht, dass auch eine eigenständige rechtliche Beratung angeboten wird.
Das Gericht hob deshalb den umfassenden Teil des landgerichtlichen Verbots auf, der bereits die allgemeine Werbung für Ausschreibungsbegleitung erfasste. Entscheidend ist der konkrete Aussagegehalt der Werbung und ihr Gesamtzusammenhang.
Werbung für kommunale Kostensatzungen
Anders beurteilte das Gericht die Werbung mit der Überarbeitung oder Erstellung kommunaler Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze.
Untersagt wurden insbesondere Aussagen wie:
- Unterstützung bei der Überarbeitung bestehender Satzungen,
- Überarbeitung einer bestehenden oder Erstellung einer neuen Kostensatzung und
- Berücksichtigung aktueller rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben.
Die Erstellung einer Satzung erfordert eine Vielzahl rechtlicher Erwägungen. Auch ihre grundlegende Überarbeitung setzt eine Prüfung der geltenden rechtlichen Anforderungen voraus.
Zulässig bleiben können dagegen technische und betriebswirtschaftliche Zuarbeiten, etwa die Ermittlung tatsächlicher Kosten, die Beschreibung technischer Gebührentatbestände oder die organisatorische Unterstützung bei der verwaltungsinternen Umsetzung. Die Außendarstellung muss diese Begrenzung aber eindeutig erkennen lassen.
Abgrenzung zum OLG Naumburg
Die Entscheidung steht in erkennbarem Gegensatz zum Urteil des OLG Naumburg vom 18.06.2026 zur Autobahn GmbH des Bundes.
Das OLG Naumburg ordnete zahlreiche Tätigkeiten eines Procurement Agents als schematische Rechtsanwendung oder zulässige Nebenleistung ein. Dabei waren insbesondere standardisierte Vergaben, Vergabehandbücher, ein Vergabemanagementsystem, eine vergaberechtskundige interne Fachabteilung und Freigabevorbehalte maßgeblich.
Das OLG Nürnberg betrachtet zentrale Weichenstellungen dagegen als eigenständige Rechtsdienstleistungen, wenn der externe Dienstleister sie „prüfen und festlegen“ soll. Der Unterschied liegt damit auch in der konkreten Aufgabenverteilung:
- Vorschlagen und fachlich zuarbeiten kann zulässig sein.
- Rechtlich prüfen und abschließend festlegen überschreitet bei zentralen Entscheidungen regelmäßig die Grenze.
- Dokumentieren und administrativ umsetzen ist grundsätzlich keine Rechtsberatung.
Der Meinungsstand bleibt damit uneinheitlich. Das OLG Naumburg ließ die nichtanwaltliche Vergabebegleitung wesentlich weitergehend zu, während das OLG Nürnberg zentrale vergaberechtliche Entscheidungen einem engeren rechtlichen Vorbehalt unterstellt.
Empfehlungen für Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sollten die Leistungsbeschreibung tätigkeitsbezogen formulieren und dabei „Zuarbeit“ und „Entscheidung“ deutlich auseinanderhalten.
Für den technischen Berater geeignet
- Bedarfsermittlung,
- technische Leistungsbeschreibung,
- Markterkundung,
- technische Festlegung möglicher Lose,
- Entwicklung technischer Wertungskriterien,
- technische Angebotsprüfung,
- Prüfung technischer Referenzen,
- Prüfung der technischen Gleichwertigkeit,
- technische Preisaufklärung und
- dokumentarische Unterstützung.
Rechtlich gesondert abzusichern
- Verfahrenswahl,
- rechtliche Entscheidung über Losbildung oder Losverzicht,
- rechtliche Prüfung der Kriterien,
- individuelle Vertragsgestaltung,
- Bearbeitung von Rügen,
- Nachforderungs- und Ausschlussentscheidungen sowie
- sonstige nicht standardisierte rechtliche Einzelfallprüfungen.
Die Vergabeunterlagen sollten festlegen, dass entsprechende Entscheidungen beim Auftraggeber verbleiben und erforderlichenfalls durch eine hierzu befugte Rechtsberatung geprüft werden.
Fazit
Das OLG Nürnberg untersagt nicht die Vergabebegleitung durch Ingenieure als solche. Es zieht die Grenze dort, wo aus technischer Zuarbeit eine eigenständige rechtliche Prüfung und abschließende vergaberechtliche Entscheidung wird.
Ingenieure dürfen ihre technische Expertise umfassend einbringen. Sie dürfen jedoch ohne entsprechende Befugnis insbesondere nicht über Verfahrensart, Losbildung, Losverzicht, rechtliche Kriterien, besondere Vertragsbedingungen, Rügen und Ausschlussentscheidungen eigenverantwortlich befinden.
Die Entscheidung liefert damit eine für die Praxis hilfreiche Leitformel:
Technisch beurteilen und organisatorisch begleiten: ja. Rechtlich prüfen und abschließend festlegen: regelmäßig nein.
Fundstelle: OLG Nürnberg, Endurteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG, NZBau 2026, 663; REWIS RS 2026, 6278; Vorinstanz: LG Regensburg, Urteil vom 13.02.2026 – 2 HK O 2050/25.
