Kurz Zusammengefasst: LG Mainz: Kommunale Vergabeberatung: Umfassende Verfahrensbetreuung kann gegen das RDG verstoßen

Okt. 7, 2026 | Rechtsprechung

LG Mainz, Urteil vom 11.08.2026 – 12 HK O 52/25

 

Kommunale Dienstleistungsunternehmen und Verbände unterstützen ihre Mitglieder häufig bei der Durchführung von Vergabeverfahren. Diese Unterstützung kann zulässig sein, soweit sie sich auf organisatorische, administrative, wirtschaftliche oder technische Tätigkeiten beschränkt. Werden jedoch die Vergabeverfahrensart ermittelt, Lose rechtlich zugeschnitten, Wertungskriterien festgelegt oder Verträge erstellt, kann die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung überschritten sein.

Das LG Mainz hat einem kommunalen Dienstleistungsunternehmen untersagt, bestimmte Leistungen bei der Vergabe von Planungsleistungen weiterhin zu erbringen und entsprechende Leistungen auf seiner Internetseite anzubieten. Einen großen Teil der weitergehenden Klage, darunter Ansprüche gegen den öffentlichen Auftraggeber sowie Auskunfts-, Schadensersatz- und Feststellungsbegehren, wies das Gericht jedoch ab. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 12 HK O 52/25 veröffentlicht.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin war eine auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte zu 1 war ein kommunales Dienstleistungsunternehmen, das ausschließlich für Kommunen und Kommunalverbände Service- und Beratungsleistungen erbrachte. Eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besaß es nicht.

Auf seiner Internetseite bot das Unternehmen unter anderem folgende Leistungen an:

  • Beratung bei der Auswahl vergaberechtskonformer Ausschreibungsverfahren,
  • Entwicklung einer Vergabestrategie,
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen,
  • Ausarbeitung von Bewertungsmatrizen,
  • Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens einschließlich Bieterkommunikation,
  • Erstellung der Vergabedokumentation,
  • Veröffentlichung von Bekanntmachungen und
  • Unterstützung bei Verhandlungen.

Eine Kommune schrieb externe Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für die Vergabe von Planungsleistungen aus. Gegenstand waren Leistungen der Architektur, der technischen Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und der Freianlagenplanung.

Die Rechtsanwaltskanzlei beteiligte sich an einem Verfahren, erhielt aber nicht den Zuschlag. Dieser ging an das kommunale Dienstleistungsunternehmen. Daraufhin machte die Kanzlei Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Feststellungsansprüche geltend.

 

Das Ergebnis des Verfahrens

Das LG Mainz gab der Klage nur teilweise statt.

Dem kommunalen Dienstleistungsunternehmen wurde untersagt, für die betreffende Kommune insbesondere folgende Tätigkeiten weiter zu erbringen:

  • Ermittlung der Vergabeverfahrensart,
  • Klärung der Losaufteilung,
  • Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien,
  • formale Angebotsprüfung,
  • Eignungsprüfung einschließlich möglicher Nachforderungen sowie
  • Erstellung oder Zurverfügungstellung von Verträgen und Vertragsklauseln.

Darüber hinaus durfte das Unternehmen bestimmte Angebote auf seiner Internetseite ohne Rechtsdienstleistungsbefugnis nicht weiter erbringen, anbieten oder bewerben.

Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hatte die Klägerin 79 Prozent und die Beklagten gemeinschaftlich 21 Prozent zu tragen. Diese Kostenquote verdeutlicht, dass die Kanzlei zwar mit dem Kern ihres Unterlassungsbegehrens gegen das Dienstleistungsunternehmen Erfolg hatte, mit den zahlreichen weitergehenden Ansprüchen aber überwiegend unterlag.

 

Rechtsdienstleistung ist tätigkeitsbezogen zu prüfen

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Das Gericht stellte nicht pauschal auf die gesamte Vergabebetreuung ab. Vielmehr müsse jede einzelne Tätigkeit gesondert daraufhin untersucht werden, ob sie eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert. Auch die veröffentlichte Entscheidungsdarstellung hebt diese tätigkeitsbezogene Prüfung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Vergabeberatung hervor.

Maßgeblich ist der objektive Inhalt der nachgefragten Leistung aus Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters. Die rechtliche Einordnung hängt nicht allein davon ab, wie Auftraggeber oder Dienstleister die Tätigkeit bezeichnen.

 

Verfahrensart und Losbildung

Die Ermittlung der richtigen Vergabeverfahrensart setzt eine rechtliche Prüfung voraus. Der Berater muss feststellen, welches Vergaberegime anwendbar ist, welche Verfahrensart zulässig ist und ob deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind.

Entsprechendes gilt für die Losaufteilung. Bei der Vergabe von Planungsleistungen muss nicht nur fachlich beurteilt werden, welche Leistungen technisch oder planerisch zusammenhängen. Erforderlich ist gegebenenfalls auch eine rechtliche Prüfung, ob und in welchem Umfang Fach- oder Teillose zu bilden sind und ob Gründe für eine Gesamtvergabe bestehen.

Das LG Mainz behandelte deshalb sowohl die Ermittlung der Verfahrensart als auch die Klärung der Losaufteilung als Rechtsdienstleistungen.

 

Eignungs- und Zuschlagskriterien

Auch die Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ordnete das Gericht dem rechtlich geprägten Bereich zu.

Bei diesen Kriterien ist unter anderem zu prüfen, ob sie:

  • einen hinreichenden Auftragsbezug aufweisen,
  • transparent und bestimmt formuliert sind,
  • den Wettbewerb nicht unzulässig beschränken,
  • die Bieter gleichbehandeln und
  • verhältnismäßig ausgestaltet sind.

Dies gilt besonders bei Planungsleistungen, bei denen regelmäßig qualitative Kriterien und das vorgesehene Wertungssystem für das Ergebnis des Verfahrens entscheidend sind.

Ein technischer oder wirtschaftlicher Berater kann fachliche Beiträge zu den Kriterien liefern. Die abschließende Prüfung ihrer vergaberechtlichen Zulässigkeit und ihre Gewichtung verlangen dagegen regelmäßig eine rechtliche Einzelfallprüfung.

 

Formale Angebotsprüfung und Nachforderungen

Nach Auffassung des LG Mainz geht auch die formale Angebotsprüfung über eine bloß schematische Rechtsanwendung hinaus.

Im Einzelfall können insbesondere folgende Fragen zu beurteilen sein:

  • Welche Erklärungen oder Nachweise fehlen?
  • Liegt nur eine formale Unvollständigkeit oder ein inhaltlicher Mangel vor?
  • Ist eine Nachforderung zulässig, geboten oder ausgeschlossen?
  • Darf eine unklare Erklärung aufgeklärt werden?
  • Muss ein Angebot ausgeschlossen werden?
  • Würde eine Nachforderung zu einer unzulässigen Änderung des Angebots führen?

Das Gericht erstreckte diese Bewertung auch auf die Eignungsprüfung einschließlich möglicher Nachforderungen. Es folgte damit der restriktiven Linie, die solche Entscheidungen nicht generell als bloße Verwaltungs- oder Routinetätigkeiten betrachtet.

 

Verträge und Vertragsklauseln

Die Erstellung oder Zurverfügungstellung von Verträgen und Vertragsklauseln ist regelmäßig eine Rechtsdienstleistung, wenn die Regelungen für einen konkreten Auftrag ausgewählt, angepasst oder entwickelt werden.

Die Beklagten hatten geltend gemacht, die Kommune verwende regelmäßig ein bestimmtes Muster für Ingenieurverträge. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen. Nach seiner Auslegung der Ausschreibung musste ein verständiger Bieter davon ausgehen, dass die Betreuung der Vergabe von Architektur- und Ingenieurleistungen auch die Erstellung der später benötigten Verträge umfassen konnte.

Soll ein externer Dienstleister keine vertragsrechtliche Prüfung oder Gestaltung übernehmen, muss dies nach dem Ansatz des Gerichts eindeutig aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen.

 

Keine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG

Rechtsdienstleistungen können nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt sein, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Maßgeblich sind Inhalt, Umfang und sachlicher Zusammenhang sowie die Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Das LG Mainz verneinte eine bloße Nebenleistung. Die rechtlich geprägten Leistungen betrafen nicht nur vereinzelte Randfragen. Der Auftragnehmer sollte vielmehr wesentliche Schritte des Vergabeverfahrens vorbereiten und durchführen:

  • verfahrensprägende Entscheidungen,
  • Kriterienbildung,
  • formale Angebotsprüfung,
  • Nachforderungen,
  • Eignungsprüfung und
  • Vertragsgestaltung.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die rechtliche Prüfung damit ein solches Gewicht, dass sie die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder einer sonst entsprechend befugten Person erforderte.

 

Das Mitgliederprivileg des § 7 RDG griff nicht durch

Eine Besonderheit des Verfahrens war die Berufung auf § 7 RDG. Danach können bestimmte Berufs- und Interessenvereinigungen Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen, soweit diese Leistungen zu ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich gehören und gegenüber den übrigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.

Das Gericht erkannte an, dass die Beratung der Mitglieder vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich umfasst war. Es verlangte hierfür keine detaillierte Aufzählung sämtlicher zulässiger Beratungsleistungen in der Satzung.

Auch das Fehlen einer besonderen satzungsmäßigen Kostenerstattungsregelung führte nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit.

Die Berufung auf § 7 RDG scheiterte jedoch an einem anderen Punkt: Die Rechtsdienstleistungen dürfen gegenüber den sonstigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sein und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden. Das Gericht hatte einen Vortrag dazu verlangt, welche Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt worden waren. Hierzu hatten die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht ausreichend vorgetragen.

Damit konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 7 RDG erfüllt waren.

 

Werbung mit umfassender Vergabeberatung

Das kommunale Dienstleistungsunternehmen durfte nach der Entscheidung insbesondere nicht mit folgenden Leistungen werben:

  • Beratung bei der Auswahl vergaberechtskonformer Ausschreibungsverfahren und Entwicklung einer Vergabestrategie,
  • Unterstützung bei Bewertungsmatrizen anhand zulässiger Zuschlags- und Bewertungskriterien sowie
  • Durchführung des gesamten Verfahrens einschließlich Bieterkommunikation.

Nach Auffassung des Gerichts beschreiben diese Aussagen nicht lediglich administrative Unterstützung.

Bereits die Auswahl eines „vergaberechtskonformen“ Verfahrens und die Erarbeitung einer Vergabestrategie setzt eine rechtliche Wertung voraus. Gleiches gilt für die Beurteilung, welche Zuschlags- und Bewertungskriterien zulässig sind.

Auch das Angebot, das gesamte Verfahren einschließlich der Bieterkommunikation durchzuführen, verstand das Gericht als Angebot einer rechtlich geprägten Tätigkeit. Bieterfragen können vergaberechtliche Aspekte enthalten und lassen sich daher nicht generell ohne rechtliche Prüfung beantworten.

 

Kein Anspruch gegen die ausschreibende Kommune

Die Klage gegen die Kommune blieb ohne Erfolg.

Das LG Mainz sah in den Ausschreibungsunterlagen keine gezielte Aufforderung an nichtanwaltliche Dienstleister, unerlaubte Rechtsdienstleistungen anzubieten. Die Ausschreibung enthielt keine Eignungsvorgaben, die den Bewerberkreis auf nichtanwaltliche Unternehmen festlegten oder Rechtsanwälte von der Teilnahme ausschlossen.

Das Gericht unterschied den Fall deshalb von Entscheidungen, in denen der öffentliche Auftraggeber bestimmte fachliche Profile verlangte, aber keine Befugnis zur Rechtsberatung voraussetzte.

Aus der bloßen Ausschreibung umfassender Unterstützungsleistungen folgte nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Kommune gerade Personen ohne Rechtsdienstleistungsbefugnis zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte.

Diese Differenzierung ist bedeutsam: Dass der erfolgreiche nichtanwaltliche Bieter die verlangten Leistungen nicht vollständig erbringen darf, führt nicht automatisch zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber.

 

Vertragsaufhebung beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht

Der Vertrag zwischen den Beklagten war im Oktober 2025 einvernehmlich aufgehoben worden. Nach Auffassung des Gerichts entfiel dadurch die Wiederholungsgefahr nicht.

Die bloße Einstellung einer beanstandeten Tätigkeit oder die Erklärung, künftig entsprechend nicht mehr handeln zu wollen, genügt im Wettbewerbsrecht regelmäßig nicht. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung war nicht abgegeben worden.

Der Unterlassungsanspruch gegen das Dienstleistungsunternehmen bestand deshalb trotz Vertragsaufhebung fort.

 

Abweisung der allgemeinen Beteiligungsverbote

Die Klägerin wollte dem Unternehmen außerdem untersagen lassen, sich künftig an Vergabeverfahren mit „vergleichbaren Beschaffungsgegenständen“ zu beteiligen.

Diesen Antrag hielt das Gericht für unbestimmt. Ein Unterlassungstenor muss so konkret gefasst sein, dass eindeutig feststeht, welches Verhalten verboten ist. Die allgemeine Bezugnahme auf „vergleichbare Beschaffungsgegenstände“ ließ nicht hinreichend erkennen, an welchen Verfahren das Unternehmen künftig noch teilnehmen durfte.

Die Entscheidung zeigt damit die prozessuale Bedeutung präziser Unterlassungsanträge. Es genügt nicht, abstrakt jede möglicherweise rechtsdienstleistende Vergabebegleitung verbieten zu lassen. Die konkret unzulässigen Tätigkeiten müssen bezeichnet werden.

 

Kein umfassender Auskunfts- und Schadensersatzanspruch

Die Rechtsanwaltskanzlei verlangte Auskunft über Art, Umfang und Dauer der seit 2016 erbrachten Rechtsdienstleistungen sowie über die damit erzielten Umsätze. Auf dieser Grundlage sollte später Schadensersatz verlangt werden.

Diese Ansprüche wies das Gericht ab. Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass er der Vorbereitung eines möglichen Hauptanspruchs dient. Nach Auffassung der Kammer war nicht hinreichend dargelegt, wie Art, Umfang und Dauer der Tätigkeiten einen Schaden der Klägerin verursacht hatten.

Bei anderen Vergabeverfahren hatte die Klägerin kein Angebot abgegeben. Damit fehlte es jedenfalls an ausreichendem Vortrag dazu, dass sie ohne das Verhalten der Beklagten eine reale Chance auf den Auftrag oder einen bestimmten Gewinn gehabt hätte.

Für das konkrete Verfahren war bereits mitgeteilt worden, dass an das kommunale Dienstleistungsunternehmen keine Vergütung gezahlt worden sei. Insoweit betrachtete das Gericht den Auskunftsanspruch als erfüllt.

 

Keine Feststellung der Vertragsnichtigkeit

Die Klägerin beantragte außerdem die Feststellung, dass der zwischen dem Dienstleistungsunternehmen und der Kommune geschlossene Vertrag nichtig gewesen sei.

Auch dieser Antrag blieb erfolglos. Der Vertrag war bereits einvernehmlich aufgehoben worden. Das Gericht sah kein rechtliches Interesse an der zusätzlichen Feststellung, dass er bereits vor seiner Aufhebung nichtig gewesen sei.

Das Urteil enthält damit gerade keine rechtskräftige Feststellung der Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB. Dieser Punkt sollte bei der Darstellung der Entscheidung ausdrücklich von dem erfolgreichen Unterlassungsanspruch getrennt werden.

 

Abmahnkosten nur anteilig

Das kommunale Dienstleistungsunternehmen wurde zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 756,30 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.

Die ursprünglich verlangte Summe von 1.913,45 Euro sprach das Gericht nicht vollständig zu, weil die Abmahnung nur teilweise berechtigt war. Auch dies entspricht dem gemischten Ausgang des Verfahrens: Der Kern der beanstandeten Rechtsdienstleistungen wurde untersagt, die weitergehenden Ansprüche hatten jedoch keinen Erfolg.

 

Verhältnis zur aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung

Die Begründung des LG Mainz folgt inhaltlich einer restriktiven Linie. Sie behandelt die Wahl der Verfahrensart, die Losbildung, die Kriterienentwicklung, die formale Angebotsprüfung und die Vertragsgestaltung als rechtlich geprägte Tätigkeiten.

Damit liegt sie näher bei der tätigkeitsbezogenen Abgrenzung des OLG Nürnberg als bei der großzügigeren Auffassung des OLG Naumburg. Das OLG Nürnberg unterscheidet ebenfalls zwischen zulässiger technischer oder administrativer Unterstützung und rechtlichen Weichenstellungen, die nicht als Nebenleistung eines Ingenieurs gelten. Das OLG Naumburg hat dagegen standardisierte, unter interner Freigabe stehende Vergabemanagementleistungen weitgehend als zulässig angesehen.

Allerdings stützt sich das Mainzer Urteil in seiner Begründung auch auf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Halle vom 18.12.2025. Diese wurde durch das OLG Naumburg am 18.06.2026 aufgehoben. Die Entscheidung des LG Mainz setzt sich nach dem vom Nutzer übermittelten Volltext nicht näher mit dieser Aufhebung auseinander. Die veröffentlichte Entscheidungsvernetzung weist ebenfalls die Bezugnahme auf das LG Halle aus.

Das schwächt nicht automatisch das Ergebnis des Mainzer Urteils, ist für seine rechtliche Einordnung aber bedeutsam.

 

Konsequenzen für kommunale Dienstleister und Verbände

Kommunale Beratungsunternehmen sollten ihr Leistungsbild klar in drei Bereiche gliedern:

 

Zulässige administrative Unterstützung

  • Terminmanagement,
  • Pflege der Vergabeplattform,
  • Zusammenstellung der Vergabeakte,
  • Veröffentlichung freigegebener Unterlagen,
  • Übernahme vorgegebener Inhalte in Formulare und
  • Dokumentation bereits getroffener Entscheidungen.

 

Fachliche oder technische Unterstützung

  • Beschreibung des Beschaffungsbedarfs,
  • Erstellung technischer Leistungsanforderungen,
  • fachliche Beiträge zur Losbildung,
  • technische Entwicklung möglicher Wertungskriterien,
  • technische Angebotsprüfung und
  • fachliche Unterstützung bei Präsentationen oder Verhandlungen.

 

Rechtlich abzusichernde Tätigkeiten

  • Auswahl der Vergabeverfahrensart,
  • rechtliche Prüfung der Losbildung,
  • Festlegung und Gewichtung rechtlich zulässiger Kriterien,
  • rechtliche Nachforderungs- und Ausschlussprüfung,
  • rechtliche Eignungsprüfung,
  • Bearbeitung vergaberechtlicher Bieterfragen und Rügen sowie
  • Erstellung oder Anpassung von Verträgen und Vertragsklauseln.

 

Konsequenzen für die Leistungsbeschreibung

Öffentliche Auftraggeber sollten vermeiden, lediglich allgemein eine „vollständige Betreuung“ oder „Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens“ auszuschreiben.

Stattdessen sollte die Aufgabenverteilung ausdrücklich festlegen:

  • welche Tätigkeiten organisatorisch oder technisch sind,
  • welche Arbeitsergebnisse lediglich vorbereitet werden,
  • welche Entscheidungen der Auftraggeber selbst trifft,
  • welche Unterlagen vom Auftraggeber verbindlich vorgegeben werden,
  • wer rechtlich geprägte Bieterfragen und Rügen bearbeitet,
  • wer Vertragsunterlagen rechtlich prüft und
  • welche Arbeitsergebnisse einer rechtlichen Freigabe bedürfen.

Ein allgemeiner Hinweis auf eine vorhandene interne Vergabestelle genügt nicht, wenn die ausgeschriebenen Leistungen objektiv eine eigenständige rechtliche Prüfung durch den externen Auftragnehmer verlangen.

 

Fazit

Das LG Mainz bestätigt die restriktive Linie bei umfassender nichtanwaltlicher Vergabebetreuung. Wer Verfahrensart, Losbildung, Eignungs- und Zuschlagskriterien, formale Angebotsprüfung, Nachforderungen und Verträge eigenständig bearbeitet, erbringt danach erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen.

Die Entscheidung ist jedoch differenzierter als ein pauschales Verbot kommunaler Vergabeberatung:

  • Der Unterlassungsanspruch gegen das beratende Unternehmen hatte teilweise Erfolg.
  • Das allgemeine Beteiligungsverbot war zu unbestimmt.
  • Gegen die ausschreibende Kommune bestand kein Unterlassungsanspruch.
  • Auskunfts-, Schadensersatz- und Feststellungsanträge wurden abgewiesen.
  • Eine Nichtigkeit des aufgehobenen Vertrags wurde nicht festgestellt.
  • Auch § 7 RDG half mangels hinreichenden Vortrags zu Bedeutung und Abrechnung der Mitgliederberatung nicht weiter.

Die praktische Leitlinie lautet:

Kommunale Serviceunternehmen dürfen Vergabeverfahren organisatorisch und fachlich begleiten. Rechtlich prägende Entscheidungen und individuelle Vertragsgestaltung müssen jedoch eindeutig abgegrenzt und durch hierzu befugte Personen übernommen werden.