VK Bund, Beschluss vom 17. Juni 2026, Az. VK 1-71/26
Die Vergabekammer des Bundes hat die Anforderungen an vollständige und eindeutige Preisangaben konkretisiert. Reicht ein Bieter mehrere Preisvarianten ein, ohne eindeutig festzulegen, welche davon verbindlich gelten soll, fehlt eine erforderliche Preisangabe. Kann die Unklarheit weder durch Auslegung noch durch eine zulässige Aufklärung beseitigt werden, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
Der Sachverhalt
Die Auftraggeberin führte ein europaweites offenes Verfahren zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung durch. Die Bieter mussten ein vorgegebenes Produkt- und Leistungsblatt ausfüllen. Sämtliche dort abgefragten Preise flossen in den Wertungspreis ein. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote und von Nebenangeboten war ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Bieterin ließ die ersten drei Positionen des vorgegebenen Preisblatts unausgefüllt. Stattdessen fügte sie dem Angebot drei eigene Material- und Leistungslisten bei. Diese enthielten unterschiedliche Pakete desselben Grundprodukts. Die Preise für das zentrale Reinigungsgerät unterschieden sich dabei erheblich.
Nach Auffassung der Bieterin handelte es sich nicht um mehrere selbstständige Angebote, sondern lediglich um unterschiedliche technische Fallkonstellationen innerhalb eines einheitlichen Angebotswillens. Die Auftraggeberin schloss das Angebot dagegen wegen fehlender Preisangaben und der unzulässigen Einreichung mehrerer Angebotsvarianten aus.
Die Vergabekammer bestätigte den Angebotsausschluss.
Preisangaben müssen eindeutig und zweifelsfrei sein
Ein Angebot enthält nicht die erforderlichen Preisangaben, wenn sich aus den Eintragungen des Bieters nicht eindeutig ermitteln lässt, zu welchem Preis die ausgeschriebene Leistung tatsächlich angeboten wird.
Dabei ist nicht allein entscheidend, ob das vorgegebene Preisblatt vollständig ausgefüllt wurde. Eine fehlende Eintragung kann im Einzelfall durch Auslegung des gesamten Angebots überwindbar sein. Ergibt sich aus den übrigen Angebotsunterlagen eine eindeutige und unzweifelhafte Preisangabe, liegt kein zwingender Ausschlussgrund vor.
Im entschiedenen Fall war eine solche Auslegung jedoch nicht möglich. Die Bieterin hatte drei unterschiedliche Pakete eingereicht, die bei der maßgeblichen Position voneinander abweichende Preise enthielten. Keines dieser Pakete war als das verbindliche Angebot gekennzeichnet. Damit blieb offen, welcher Preis der Angebotswertung zugrunde gelegt werden sollte.
Dass sämtliche Varianten möglicherweise die technischen Mindestanforderungen erfüllten, änderte daran nichts. Für die Wertbarkeit des Angebots musste zusätzlich eindeutig feststehen, welche konkrete Leistung zu welchem Preis angeboten wurde.
Eigene Preisblätter ersetzen die geforderten Formulare nicht ohne Weiteres
Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass die Bieter das bereitgestellte Produkt- und Leistungsblatt verwenden und vollständig ausfüllen mussten. Zudem sollte die Angebotswertung ausschließlich anhand der darin enthaltenen Angaben erfolgen.
Die Bieterin durfte deshalb die geforderten Eintragungen nicht einfach durch mehrere eigene Material- und Leistungslisten ersetzen. Werden verbindliche Formblätter vorgegeben, müssen Bieter die verlangten Angaben grundsätzlich an den hierfür vorgesehenen Stellen eintragen.
Eigene Anlagen können zwar zur Erläuterung des Angebots dienen. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass offenbleibt, welche der dort enthaltenen Angaben für das Angebot verbindlich sein sollen.
Keine Aufklärung bei nachträglicher Auswahl einer Variante
Die Auftraggeberin war nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, die Bieterin nachträglich auswählen zu lassen, welches der drei Pakete gelten sollte.
Eine Angebotsaufklärung darf lediglich den bereits feststehenden Inhalt eines Angebots ermitteln oder erläutern. Sie darf nicht dazu führen, dass der Bieter sein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich verändert oder zwischen mehreren bislang gleichwertig angebotenen Varianten auswählt.
Da die drei Pakete im ursprünglichen Angebot gleichrangig nebeneinanderstanden, hätte die spätere Festlegung auf eine Variante den Angebotsinhalt verändert. Eine solche nachträgliche Auswahl wäre mit dem Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz nicht vereinbar gewesen.
Nachforderung wesentlicher Preisangaben ausgeschlossen
Auch eine Nachforderung der fehlenden Preisangabe nach § 56 VgV kam nicht in Betracht.
Preisangaben dürfen nur ausnahmsweise nachgefordert werden, wenn sie unwesentliche Einzelpositionen betreffen und weder den Gesamtpreis noch die Wertungsreihenfolge oder den Wettbewerb beeinflussen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Die betreffende Position bezog sich auf das zentrale Beschaffungsprodukt und wies den höchsten Einzelpreis innerhalb der Rahmenvereinbarung auf. Ihr Preis floss unmittelbar in den Wertungspreis und damit in die Wirtschaftlichkeitsbewertung ein. Die Angabe war daher wesentlich und durfte nicht nach Ablauf der Angebotsfrist ergänzt werden.
Mehrere Varianten trotz ausgeschlossener Haupt- und Nebenangebote
Die drei eingereichten Pakete konnten auch nicht auf andere Weise in der Wertung verbleiben. Unabhängig davon, ob sie als mehrere Hauptangebote oder als ein Hauptangebot mit Nebenangeboten einzuordnen waren, hatte die Auftraggeberin beide Angebotsformen ausgeschlossen.
Hinzu kam, dass aus den Unterlagen nicht hervorging, welches Paket als Hauptangebot und welche Pakete gegebenenfalls als Nebenangebote gelten sollten. Auch deshalb konnte keines der Pakete zum Gegenstand einer eindeutigen Zuschlagsentscheidung gemacht werden.
Der Ausschluss ist zwingend
Liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV vor, steht der Vergabestelle kein Ermessen zu. Das Angebot muss ausgeschlossen werden.
Für eine zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insoweit kein Raum. Die Regelung bewertet das Fehlen erforderlicher Preisangaben als einen so schwerwiegenden Angebotsmangel, dass eine Wertung nicht möglich ist oder die Gleichbehandlung ordnungsgemäß handelnder Bieter beeinträchtigt würde.
Die Vergabestelle durfte daher nicht aus Kulanz von einem Ausschluss absehen oder der Bieterin eine nachträgliche Festlegung ermöglichen.
Erkennbare Unklarheiten müssen rechtzeitig gerügt werden
Die Bieterin machte außerdem geltend, die Leistungsbeschreibung sei in Bezug auf bestimmte technische Anforderungen unklar gewesen. Mit diesem Einwand war sie jedoch präkludiert.
Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Die Bieterin hatte die behaupteten Unklarheiten bereits während der Angebotserstellung erkannt. Gerade deshalb hatte sie drei unterschiedliche Pakete kalkuliert. Sie hätte daher vor Angebotsabgabe eine Bieterfrage stellen oder die aus ihrer Sicht unklaren Vorgaben rügen müssen.
Eine erst nach der Vorabinformation erhobene Rüge konnte die behaupteten Mängel der Vergabeunterlagen nicht mehr zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens machen. Dies galt auch für den später erhobenen Vorwurf, die Leistungsbeschreibung sei nicht produktneutral gestaltet worden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Bieter Preisblätter vollständig, eindeutig und genau nach den Vorgaben der Vergabeunterlagen ausfüllen müssen. Werden verschiedene technische oder preisliche Varianten angeboten, muss klar erkennbar sein, welche Variante das verbindliche Hauptangebot darstellt. Voraussetzung ist außerdem, dass weitere Haupt- oder Nebenangebote überhaupt zugelassen sind.
Bestehen Unklarheiten über den Beschaffungsbedarf oder die Kalkulationsgrundlagen, sollten Bieter nicht eigenmächtig mehrere Alternativpreise einreichen. Der rechtssichere Weg besteht darin, die Unklarheit vor Ablauf der Angebotsfrist durch eine Bieterfrage aufzugreifen und erforderlichenfalls rechtzeitig zu rügen.
Vergabestellen sollten ihrerseits eindeutig festlegen, welche Preisangaben an welcher Stelle einzutragen sind und ob mehrere Haupt- oder Nebenangebote zugelassen werden. Bei der Angebotsprüfung ist zunächst zu untersuchen, ob sich der verbindliche Preis durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Eine Aufklärung scheidet jedoch aus, sobald sie dem Bieter eine nachträgliche Auswahl oder sonstige Änderung seines Angebots ermöglichen würde.
