OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2026, Az. 3 U 313/26 UWG
Das OLG Nürnberg hat die Grenzen nichtanwaltlicher Unterstützung bei Vergabeverfahren konkretisiert. Wirbt eine Ingenieurgesellschaft mit der Betreuung öffentlicher Ausschreibungen, kann nicht pauschal unterstellt werden, das gesamte Leistungsbild verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Vielmehr ist jede angebotene Tätigkeit gesondert daraufhin zu prüfen, ob sie eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt oder als technische beziehungsweise administrative Unterstützung zulässig ist.
Das Urteil verfolgt damit einen tätigkeitsbezogenen Ansatz. Nicht die Bezeichnung „Vergabebegleitung“ ist entscheidend, sondern die konkrete Aufgabe, die der externe Dienstleister übernehmen soll.
Der Sachverhalt
Eine Ingenieurgesellschaft unterstützte Kommunen bei der öffentlichen Ausschreibung und Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen. Sie hatte sich an einer entsprechenden Ausschreibung einer bayerischen Kommune beteiligt, den Zuschlag erhalten und anschließend Vergabeunterlagen erstellt beziehungsweise angepasst sowie Bieteranfragen beantwortet. Daneben warb sie mit der Erstellung und Überarbeitung von Kostensatzungen für Feuerwehreinsätze und mit der Prüfung von Fördermöglichkeiten.
Eine auf Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und machte nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Unterlassungsansprüche geltend.
Das Landgericht Regensburg gab dem Antrag zunächst vollständig statt. Das OLG Nürnberg änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es untersagte bestimmte rechtlich geprägte Tätigkeiten, lehnte ein umfassendes Verbot der allgemeinen Vergabebegleitung und zahlreicher administrativer Einzelleistungen jedoch ab.
Jede Einzeltätigkeit muss gesondert geprüft werden
Nach Auffassung des Gerichts darf ein Leistungsangebot zur Vergabebegleitung nicht ausschließlich anhand seines Gesamteindrucks bewertet werden. Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen angebotenen Leistungen.
Eine Ingenieurgesellschaft kann innerhalb desselben Projekts sowohl zulässige technische und administrative Unterstützung als auch rechtlich geprägte Tätigkeiten anbieten. Daraus folgt, dass weder das gesamte Leistungsangebot automatisch zulässig noch insgesamt unzulässig ist.
Maßgeblich ist stets, ob die konkrete Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu beantwortende Rechtsfrage einfach oder schwierig ist.
Rechtliche Weichenstellungen sind erlaubnispflichtig
Als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen nennt die Entscheidung insbesondere Beratungsleistungen zu zentralen rechtlichen Weichenstellungen des Vergabeverfahrens.
Dazu gehören beispielsweise:
- die Wahl und rechtliche Prüfung der Vergabeart,
- die Entscheidung über eine Losaufteilung oder einen Losverzicht,
- die rechtliche Gestaltung des Termin- und Fristenablaufs,
- die Festlegung von Eignungskriterien,
- die Festlegung von Zuschlagskriterien,
- die Gestaltung zusätzlicher und besonderer Vertragsbedingungen,
- die rechtliche Prüfung und Beantwortung von Bieterfragen und Rügen,
- die rechtliche Bewertung von Nachforderungen und Aufklärungen sowie
- die rechtliche Prüfung von Ausschlussentscheidungen.
Diese Tätigkeiten erfordern regelmäßig die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften auf einen konkreten Sachverhalt. Sie beeinflussen außerdem unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und die Rechtspositionen der beteiligten Unternehmen.
Eine Ingenieurgesellschaft darf solche Prüfungen daher nicht ohne entsprechende Befugnis als eigenständige Beratungsleistung übernehmen.
Technische und administrative Unterstützung bleibt möglich
Nicht jede Mitwirkung an einem Vergabeverfahren ist eine Rechtsdienstleistung. Zulässig bleiben insbesondere Tätigkeiten, deren Schwerpunkt auf technischen, organisatorischen oder verwaltungsunterstützenden Aufgaben liegt.
Hierzu zählen nach den Entscheidungsinformationen beispielsweise:
- die technische Erstellung von Ausschreibungsunterlagen,
- die Prüfung technischer Leistungsanforderungen,
- die Unterstützung bei der verwaltungsseitigen Verfahrensführung,
- die Zusammenstellung der Vergabeakte und der Vergabeunterlagen sowie
- die Prüfung von Fördermöglichkeiten.
Zusammenstellung von Vergabeunterlagen und Vergabeakten ist nach dem Gericht ihrem Ausgangspunkt nach eine Bürotätigkeit.
Entscheidend ist jedoch auch hier die konkrete Ausführung. Wird bei der vermeintlich technischen Erstellung der Unterlagen zugleich eigenständig entschieden, welche rechtlichen Anforderungen gelten oder wie rechtliche Zweifelsfragen zu lösen sind, kann die Tätigkeit ihren administrativen Charakter verlieren.
Technische Bewertung und rechtliche Entscheidung sind zu trennen
Gerade bei komplexen Beschaffungen, etwa von Feuerwehrfahrzeugen, bestehen enge Berührungspunkte zwischen technischen und rechtlichen Fragen.
Eine Ingenieurgesellschaft kann beispielsweise technische Mindestanforderungen entwickeln, Leistungsdaten vergleichen oder die technische Gleichwertigkeit angebotener Lösungen beurteilen. Sollen daraus jedoch verbindliche Eignungs- oder Zuschlagskriterien entwickelt werden, kommt eine rechtliche Bewertung hinzu.
Entsprechendes gilt für die Losbildung. Die fachliche Einschätzung, welche Komponenten technisch getrennt beschafft werden könnten, kann eine zulässige Ingenieurleistung sein. Die rechtliche Entscheidung, ob eine Gesamtvergabe aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ausnahmsweise zulässig ist, stellt dagegen eine vergaberechtliche Prüfung dar.
Für die Praxis kommt es deshalb auf eine klare Aufgaben- und Verantwortungsverteilung an.
Nebenleistungsprivileg greift nicht automatisch
Nach § 5 Abs. 1 RDG können Rechtsdienstleistungen zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Voraussetzung ist eine fest umrissene berufliche Haupttätigkeit, mit der die betreffende Rechtsprüfung nach der Verkehrsanschauung typischerweise verbunden und gegenüber der Hauptleistung untergeordnet ist.
Das Nebenleistungsprivileg bietet jedoch keine pauschale Rechtfertigung für ein umfassendes Paket vergaberechtlicher Beratung. Je stärker rechtliche Prüfung und Verfahrensgestaltung den Auftrag prägen, desto weniger lässt sich von einer bloßen Nebenleistung sprechen.
Für Ingenieurgesellschaften bedeutet dies: Fachtechnische Beratung darf rechtliche Berührungspunkte haben. Sie darf aber nicht lediglich als äußere Hülle für eine im Kern eigenständige Vergaberechtsberatung dienen.
Anforderungen an ein gerichtliches Verbot
Das OLG Nürnberg stellte außerdem Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Ein Verbot darf nur ausgesprochen werden, wenn hinreichend klar abgegrenzt werden kann, welche konkreten Handlungen erlaubt und welche verboten sind.
Ein pauschales Verbot, „Vergabeverfahren zu betreuen“ oder entsprechende Leistungen zu bewerben, wäre zu weitgehend, wenn das Leistungsbild auch zahlreiche rechtlich unbedenkliche Tätigkeiten umfasst. Das Gericht muss aus dem Antrag und dem Verbotstenor erkennen können, welche Einzeltätigkeit aufgrund welcher rechtlichen Prüfung untersagt werden soll.
Dies erklärt, warum das Gericht das erstinstanzlich ausgesprochene umfassende Verbot teilweise reduzierte und stärker nach einzelnen Tätigkeiten differenzierte.
Verhältnis zur Entscheidung des OLG Naumburg
Die Entscheidung steht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Naumburg vom 18. Juni 2026 zur Tätigkeit nichtanwaltlicher Beschaffungsdienstleister.
Während das OLG Naumburg administrative, standardisierte und routinemäßige Vergabeleistungen großzügiger als zulässig oder als Nebenleistungen einordnet, nimmt das OLG Nürnberg eine strengere tätigkeitsbezogene Abgrenzung vor. In der Fachöffentlichkeit wird deshalb weiterhin kontrovers diskutiert, welche vergaberechtlichen Aufgaben nichtanwaltliche Dienstleister übernehmen dürfen.
Eine allgemeine Freigabe oder ein umfassendes Verbot der Vergabebegleitung durch Ingenieur- und Beratungsunternehmen lässt sich aus keiner der Entscheidungen ableiten. Maßgeblich bleibt das konkrete Leistungsbild.
Bedeutung für öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sollten externe Unterstützungsleistungen nicht pauschal als „Vergabebegleitung“ oder „Vergabemanagement“ ausschreiben. Stattdessen empfiehlt sich eine klare Trennung der Leistungsbereiche:
-
Fachtechnische Leistungen
Bedarfsermittlung, technische Leistungsbeschreibung, Produktvergleich und technische Angebotsprüfung. -
Administrative Leistungen
Terminorganisation, Pflege der Vergabeplattform, Zusammenstellung von Unterlagen und Vergabeakte sowie formale Verfahrensunterstützung. -
Rechtliche Leistungen
Wahl der Verfahrensart, rechtliche Losprüfung, Entwicklung und Prüfung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, Rügebearbeitung und Ausschlussentscheidungen.
Bei rechtlichen Leistungen sollte eine entsprechend befugte Stelle eingebunden werden. Prüfungs- und Freigabevorbehalte zugunsten des Auftraggebers sind sinnvoll, ersetzen aber nicht automatisch die erforderliche Befugnis des externen Dienstleisters, wenn dieser tatsächlich eine eigenständige Rechtsprüfung vornimmt.
Bedeutung für Ingenieur- und Beratungsgesellschaften
Dienstleister sollten sowohl ihre Leistungsbeschreibungen als auch ihre Werbung daraufhin überprüfen, ob rechtliche Beratungsleistungen zugesagt werden.
Besonders risikobehaftet sind Formulierungen wie:
- „rechtssichere Wahl der Vergabeart“,
- „Prüfung der Zulässigkeit einer Gesamtvergabe“,
- „vollständige Bearbeitung von Rügen“,
- „rechtliche Prüfung von Ausschlussgründen“ oder
- „Festlegung vergaberechtskonformer Eignungs- und Zuschlagskriterien“.
Unproblematischer sind präzise Beschreibungen fachtechnischer oder administrativer Leistungen, sofern die tatsächliche Tätigkeit dieser Abgrenzung entspricht.
Fazit
Ingenieurgesellschaften dürfen Vergabeverfahren technisch und administrativ begleiten. Eigenständige rechtliche Weichenstellungen bleiben jedoch erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen.
Ob eine Tätigkeit zulässig ist, muss für jede einzelne Aufgabe gesondert geprüft werden. Ein pauschales Verbot der Vergabebegleitung ist ebenso wenig sachgerecht wie eine allgemeine Freigabe sämtlicher Leistungen. Entscheidend sind der konkrete Inhalt der Tätigkeit, der Umfang der erforderlichen Rechtsprüfung und die klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche.
