VK Saarland, Beschluss vom 18. Februar 2026, Az. 3 VK 05/2025
Die Vergabekammer des Saarlandes hat Anforderungen an die Antragstellung und die Darlegung behaupteter schwerer Verfehlungen konkretisiert. Eine zunächst fehlende Vollmacht zur Einreichung eines Nachprüfungsantrags führt danach nicht zwingend zur endgültigen Unzulässigkeit. Die Genehmigung kann nachgeholt werden, beispielsweise zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung.
Zugleich stellt die Entscheidung klar: Wer einen Mitbewerber wegen einer schweren Verfehlung angreifen will, muss konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte vortragen. Die Amtsermittlung entbindet den Antragsteller nicht davon, den behaupteten Sachverhalt zu strukturieren, die maßgeblichen Tatsachen zu benennen und den Bezug zu einer vergaberechtlichen Vorschrift herzustellen.
Der zugrunde liegende Vergabestreit
Nach den veröffentlichten Entscheidungsinformationen betraf das Verfahren die europaweite Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen für mehrere kommunale Objekte. Die Leistungen waren auf fünf Teillose verteilt und für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehen. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis.
Die Antragstellerin bezweifelte unter anderem, dass die für den Zuschlag vorgesehene Bieterin über ausreichende personelle Kapazitäten zur Auftragsausführung verfügen werde. Außerdem erhob sie Vorwürfe hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Integrität der Konkurrentin. Genannt wurden nach den verfügbaren Informationen unter anderem vermeintliche strafrechtliche Ermittlungen, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Barzahlungen an Beschäftigte und behauptete Leistungsprobleme bei einem früheren Auftrag. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück.
Die öffentlich auffindbaren Entscheidungsnachweise heben ergänzend hervor, dass Personal grundsätzlich erst bei Beginn der Auftragsausführung verfügbar sein muss und weitergehende Nachforschungen konkrete Anhaltspunkte voraussetzen.
Fehlende Vollmacht kann nachträglich geheilt werden
Ein Nachprüfungsantrag muss von der antragsbefugten Person oder wirksam in deren Namen gestellt werden. Handelt ein Bevollmächtigter ohne zunächst nachgewiesene oder erteilte Vollmacht, ist dieser Mangel nach der Entscheidung nicht zwingend endgültig.
Die Antragstellung kann nachträglich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist beispielsweise zu Protokoll während der mündlichen Verhandlung möglich.
Damit unterscheidet die Vergabekammer zwischen der Einreichung des Nachprüfungsantrags und dem späteren Nachweis beziehungsweise der Genehmigung der Vertretungsmacht. Ein zunächst bestehender Vollmachtsmangel muss daher nicht automatisch zur Verwerfung des Antrags führen.
Für Antragsteller bleibt es gleichwohl ratsam, die Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung eindeutig nachzuweisen. Die nachträgliche Heilung verhindert zwar möglicherweise das Scheitern an einem Formmangel, führt aber zu vermeidbaren Zulässigkeitsdiskussionen.
Wahrheitspflicht verlangt subjektive Wahrhaftigkeit
Die Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens dürfen keine Tatsachen wider besseres Wissen behaupten. Die Wahrheitspflicht verlangt jedoch keine objektive Garantie dafür, dass jede vorgetragene Tatsache letztlich bewiesen werden kann.
Maßgeblich ist zunächst die subjektive Wahrhaftigkeit: Der Beteiligte muss seinen Vortrag nach bestem Wissen für richtig halten. Unzulässig sind bewusst unwahre Angaben.
Daraus folgt aber nicht, dass Vermutungen ohne tatsächliche Grundlage als feststehende Tatsachen dargestellt werden dürfen. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen einen Konkurrenten muss der Antragsteller deutlich zwischen
- eigenen Wahrnehmungen,
- belegten Tatsachen,
- Informationen aus dritter Hand und
- bloßen Schlussfolgerungen oder Verdachtsmomenten
unterscheiden.
Schwere Verfehlung verlangt keine rechtskräftige Verurteilung
Für den Nachweis einer schweren Verfehlung müssen nicht zwingend eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine bestandskräftige behördliche Entscheidung vorliegen.
Nach dem mitgeteilten Leitsatz können konkrete, nachprüfbare und objektivierte Anhaltspunkte genügen. Der Auftraggeber muss auf dieser Grundlage beurteilen können, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Integrität des Unternehmens infrage stellt und einen fakultativen Ausschlussgrund begründen könnte.
Entscheidend ist die Qualität der Erkenntnisse. Bloße Gerüchte, subjektive Einschätzungen oder pauschale Verdächtigungen reichen nicht aus.
Konkrete Anhaltspunkte statt bloßer Behauptungen
Die öffentlich zugänglichen Entscheidungsinformationen bestätigen, dass weitergehende Nachforschungen nur bei hinreichenden objektiven Anhaltspunkten erforderlich sind. Fehlt es bereits an gesicherten Erkenntnissen zur tatbestandlichen Verwirklichung eines fakultativen Ausschlussgrundes, ist das Ermessen über einen Ausschluss noch nicht eröffnet.
Als tragfähige Anhaltspunkte kommen je nach Einzelfall etwa konkret bezeichnete Vorgänge, nachvollziehbare Unterlagen oder überprüfbare behördliche beziehungsweise gerichtliche Verfahren in Betracht. Diese Beispiele stellen eine allgemeine Einordnung dar. Ob sie im konkreten Fall ausreichen, muss der Auftraggeber anhand des jeweiligen Sachverhalts bewerten.
Der Antragsteller muss jedenfalls erkennen lassen:
- Welches konkrete Verhalten wird dem Unternehmen vorgeworfen?
- Wann und in welchem Zusammenhang soll es stattgefunden haben?
- Auf welche Unterlagen oder Erkenntnisquellen stützt sich der Vorwurf?
- Welcher vergaberechtliche Ausschlussgrund soll betroffen sein?
- Weshalb ist der Vorgang für den aktuellen Auftrag erheblich?
Keine Pflicht zur Auswertung eines unsortierten Anlagenkonvoluts
Die Amtsermittlung im Vergabenachprüfungsverfahren bedeutet nicht, dass die Vergabekammer oder der Auftraggeber selbst aus einer ungeordneten Sammlung von Dokumenten mögliche Rechtsverstöße heraussuchen muss.
Ein bloßes Anlagenkonvolut ersetzt keinen substantiierten Vortrag. Der Antragsteller muss die entscheidungserheblichen Tatsachen herausarbeiten und den jeweiligen Unterlagen zuordnen.
Nicht ausreichend ist es daher, zahlreiche Dokumente vorzulegen und sinngemäß zu verlangen, die Vergabekammer möge darin nach möglichen Verfehlungen suchen. Ebenso wenig muss der Auftraggeber aus allgemeinen Behauptungen selbst ableiten, welcher fakultative Ausschlussgrund gemeint sein könnte.
Diese Grenze der Amtsermittlung dient auch der Verfahrensbeschleunigung. Das Nachprüfungsverfahren soll konkrete Vergaberechtsverstöße untersuchen und nicht eine allgemeine Unternehmensprüfung ohne klar bezeichneten Gegenstand durchführen.
Amtsermittlung setzt einen greifbaren Sachverhalt voraus
Die Vergabekammer ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich jedoch danach, ob konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Vergaberechtsverstoß vorliegen.
Die öffentlich verfügbaren Entscheidungsnachweise bestätigen, dass die Pflicht zu weiterer Aufklärung von den objektiv vorhandenen Anhaltspunkten und der Schwere des behaupteten Verstoßes abhängt.
Je konkreter und belastbarer der Vortrag ist, desto eher können weitere Ermittlungen geboten sein. Bleibt der Vortrag dagegen spekulativ oder unstrukturiert, besteht keine Pflicht zu einer flächendeckenden Nachforschung.
Personal muss grundsätzlich erst zum Leistungsbeginn verfügbar sein
Die Entscheidung enthält nach den veröffentlichten Fundstellen daneben wichtige Aussagen zur personellen Leistungsfähigkeit.
Ein Bieter muss die für die Auftragsausführung benötigten personellen Kapazitäten grundsätzlich nicht bereits bei Abgabe des Angebots vollständig beschäftigen. Entscheidend ist die Prognose, ob die notwendigen Ressourcen zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verfügbar sein werden.
Der Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf Eigenerklärungen und Eignungsnachweise verlassen. Eine vertiefte Überprüfung wird erst erforderlich, wenn konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit auslösen. Bloße Vermutungen eines Wettbewerbers, der Zuschlagsprätendent werde kurzfristig nicht genügend Beschäftigte finden, reichen hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Anforderungen an Rügen und Nachprüfungsanträge
Will ein Bieter die Eignung oder Integrität eines Konkurrenten angreifen, sollte sein Vortrag klar gegliedert sein:
1. Konkreter Sachverhalt
Der beanstandete Vorgang ist nach Zeit, Ort, beteiligten Personen und Inhalt so genau wie möglich darzustellen.
2. Beweismittel und Erkenntnisquellen
Unterlagen sollten einzeln bezeichnet und der jeweiligen Behauptung zugeordnet werden.
3. Vergaberechtliche Einordnung
Es sollte erläutert werden, welcher Ausschlussgrund oder welche Eignungsanforderung betroffen sein soll.
4. Relevanz für die Zuschlagsentscheidung
Der Antragsteller muss darstellen, weshalb der behauptete Umstand die Wertbarkeit oder Eignung des Konkurrenten beeinflussen kann.
5. Eigene Rechtsverletzung
Schließlich ist zu erläutern, wie sich der behauptete Fehler auf die eigene Zuschlagschance auswirkt.
Bedeutung für öffentliche Auftraggeber
Auftraggeber müssen substantiierte Hinweise auf mögliche Ausschlussgründe ernst nehmen. Sie sind aber nicht verpflichtet, jeder spekulativen Behauptung nachzugehen.
Eine sachgerechte Prüfung sollte dokumentieren:
- welche konkreten Hinweise vorgetragen wurden,
- ob diese objektiv überprüfbar sind,
- welche Unterlagen vorliegen,
- ob weitere Ermittlungen erforderlich und zumutbar sind,
- ob der Tatbestand eines Ausschlussgrundes erfüllt ist und
- ob das Ausschlussermessen überhaupt eröffnet ist.
Fehlt es bereits an hinreichenden Tatsachen für einen fakultativen Ausschlussgrund, darf die Vergabestelle nicht vorschnell in eine Ermessensabwägung eintreten.
Fazit
Eine bei Einreichung des Nachprüfungsantrags fehlende Vollmacht kann nachträglich genehmigt werden. Die Beteiligten müssen subjektiv wahrheitsgemäß vortragen und dürfen keine bewusst falschen Erklärungen abgeben.
Für die Annahme einer schweren Verfehlung können konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte genügen. Die Amtsermittlung verpflichtet die Vergabekammer jedoch nicht, aus einem unsortierten Anlagenkonvolut mögliche Verstöße und passende Normen selbst herauszufiltern.
Wer die Eignung oder Integrität eines Konkurrenten angreift, muss den Sachverhalt strukturiert, nachprüfbar und mit einer konkreten vergaberechtlichen Anknüpfung vortragen.
