Änderung der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) – Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts 2015-E

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 261 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „sicherheits- und verteidigungsrelevanten“ durch die Wörter „verteidigungs- und sicherheitsspezifischen“ ersetzt.

b) In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sicherheits- und verteidigungsrelevanten“ durch die Wörter „verteidigungs- und sicherheitsspezifischen“ ersetzt.

3.  § 3 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) § 4 Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 3“ ersetzt.

6.  § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ gestrichen und die Wörter „§ 101 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 119 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 101 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 119 Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.

9. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.

10. In § 16 Absatz 2 wird das Wort „Nachweise“ durch die Wörter „Nachweise oder Belege“ ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird nach dem in Anhang XX der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. …/.. zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.“

b) In § 18 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Eignungsnachweise“ durch die Wörter „Belege für die Eignung“ ersetzt.

12. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 122 Absatz 1“ ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst „Beleg der Eignung und des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen“.

b) § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit welchen Nachweisen“ durch die Wörter „mit welchen Unterlagen“, das Wort „Eignung“ durch die Wörter „Eignung und das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen“ und das Wort „nachzuweisen“ durch das Wort „zu belegen“ ersetzt. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Nachweis“ durch das Wort „Beleg“ ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Belegen Bewerber oder Bieter die festgesetzten Eignungskriterien und das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen nicht, werden sie im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblichen Dialogs nicht zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.“

e) In Absatz 4 wird das Wort „Nachweise“ durch „Unterlagen“ und die Wörter „der jeweilige Nachweis ist“ durch „die jeweiligen Unterlagen sind“ ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „als Nachweis“ gestrichen und in Absatz 5 Satz 2 die Wörter „Nachweise und sonstige Unterlagen“ durch „Erklärungen und sonstigen Unterlagen“ ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „mangels Eignung“ gestrichen.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn ein zwingender Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.“

c) Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

d) Im bisherigen Absatz 7 wird das Wort „Nachweis“ durch „Beleg“ ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 2 bis 4.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „mangels Eignung“ gestrichen.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber den Auszug eines Registers gemäß der unverbindlichen Liste in Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/EG oder eines Strafregisters oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, an.“

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Wird eine in Absatz 2 genannte Urkunde oder Bescheinigung im Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 147 in Verbindung mit 124 Absatz Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.“

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Nachweis“ durch „Beleg“ ersetzt.

b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Nachweis“ durch „Beleg“ ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Nachweis“ durch „Beleg“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 werden die Wörter „fachlichen und technischen“ durch die Wörter „technischen und beruflichen“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Nachweis“ durch „Bestätigung“ ersetzt.

d) In Absatz 2 wird das Wort „Nachweise“ durch „Belege“ und das Wort „Nachweises“ durch „Belegs“ ersetzt.

e) In Absatz 3 wird das Wort „nachweisen“ durch „belegen“ ersetzt.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 werden die Wörter „fachlichen und technischen“ durch die Wörter „technischen und beruflichen“ ersetzt.

b) In der Überschrift und in § 27 Absatz 1 wird das Wort „Nachweis“ jeweils durch „Beleg“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g), Nummer 2 Buchstabe c) und f) werden die Wörter „Studien- und Ausbildungsnachweise“ durch „Studien und Ausbildungsbescheinigungen“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort „Nachweise“ durch „Belege“ und das Wort „Nachweises“ durch „Belegs“.

19. In § 28 Absatz 2 wird das Wort „Nachweis“ durch das Wort „Beleg“ ersetzt.

20. In § 29 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Eignungsnachweise“ durch die Wörter „Belege für die Eignung“ ersetzt.

21. § 34 wird wie folgt geändert

a) In der Überschrift werden die Wörter „Wertung der Angebote und“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

22. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung und die Gründe für die Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, für die eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlangen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf schriftliche Anfrage der Betroffenen unterrichten die Auftraggeber unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags,

  1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;
  2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit durch Unternehmen vorliegt;
  3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Öffentliche Auftraggeber können beschließen, bestimmte Informationen nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.“

23. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Angabe „§ 99 oder § 100“ ersetzt.

24. § 44 wird aufgehoben.