Artikel 6 Folgeänderungen – Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts 2015-E

(1) § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung der Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems (Reservekraftwerksverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947) wird wie folgt gefasst:

„Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, Errichtung und Betrieb der Anlage in einem transparenten, diskriminierungsfreien Verfahren nach den Vorgaben der Sektorenverordnung vom [Datum] (BGBl. […]), in ihrer jeweils geltenden Fassung auszuschreiben.“

(2) § 1 Absatz 2 Nummer 12 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk (Gebäudereinigermeisterverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt gefasst:

„Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Vergabeverordnung, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,“

(3) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:

  1. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen“ durch die Angabe „Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung“ ersetzt.
  2. § 23 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe a wird wie folgt gefasst:

„aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung:

– inhaltlich wichtige Regelungen,

– Anwendungsbereich, Auswirkungen,

– Bedeutung der Schwellenwerte,

– Vergabebedingungen,

– Vergabearten,

– Vertragsarten,

– Vertragsbedingungen,“

  1. § 23 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe b wird aufgehoben.
  2. Der bisherige § 23 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe c wird Doppelbuchstabe b.

(4) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-htVerwDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:

  1. In § 41 wird die Angabe „Vergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieurleistungen“ durch die Angabe „Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.
  2. In § 49 wird die Angabe „Vergabe von Bauleistungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen“ durch die Angabe „Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.

(5) In § 5a Absatz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (TestV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1074), wird die Angabe „in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)“ gestrichen.