Begründung § 1 Abs. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich VgV

Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Vergabeverordnung fest. Durch den Bezug auf Teil 4 des GWB wird klargestellt, dass die Regelungen der Vergabeverordnung ausschließlich das Oberschwellenvergaberecht betreffen, d.h. ausschließlich auf Vergaben oberhalb der in § 106 GWB festgelegten Schwellenwerte anwendbar ist.

Die Vergabeverordnung ist auf die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegenden Vergaben von öffentlichen Aufträgen anwendbar. § 103 Absatz 1 GWB definiert den Begriff des öffentlichen Auftrags. Teil der Definition des öffentlichen Auftrags ist, dass es sich um die Beschaffung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber von Unternehmen handeln muss, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden. Fälle, in denen alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe – ohne irgendeine Selektivität – berechtigt sind, wie beispielweise bei einer Auswahl durch den Kunden und bei Dienstleistungsgutscheinsystemen, sollten nicht als Auftragsvergabe verstanden werden, sondern als einfache Zulassungssysteme (z.B. Zulassungen für Arzneimittel oder ärztliche Dienstleistungen). Daraus lässt sich schließen, dass die Zulassung von Dienstleistungserbringern im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht der Richtlinie 2014/24/EU unterfällt. Gleiches gilt für die Zulassung von Pflegeeinrichtungen, die Feststellung der fachlichen Eignung im Rahmen der Zulassung besonderer Dienste oder besonderer Einrichtungen sowie Verträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen eines Zulassungssystems. Auch im sogenannten „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis“ kann je nach Fallkonstellation eine reine Zulassung von Dienstleistungen ohne Beschaffungscharakter vorliegen, die nicht dem Vergaberecht unterfallen, oder ein öffentlicher Auftrag, der eine Anwendung des Vergaberechts notwendig macht.