Absatz 2 stellt klar, dass die Vergabeverordnung nicht im Bereich des Sektorenvergaberechts gilt, das durch die §§ 136 bis 143 GWB und die hierzu in Artikel 2 dieser Mantelverordnung enthaltene Sektorenvergabeverordnung geregelt wird. Zudem wird diese Vergabeverordnung zur Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) abgegrenzt, die durch Artikel 5 dieser Mantelverordnung an das neue Recht angepasst wird. Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Vergabeverordnung nicht für die Vergabe von Konzessionen gilt.
Hier findet die in Artikel 3 dieser Mantelverordnung enthaltene Konzessionsvergabeverordnung Anwendung.