Begründung § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich VgV

§ 113 GWB ermächtigt die Bundesregierung zur Regelung der Einzelheiten der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen. Für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber wird diese Ermächtigung mit dem Erlass der Vergabeverordnung aufgegriffen.