Absatz 1 setzt Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und definiert, welchen allgemeinen Anforderungen elektronische Mittel, die zur Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens eingesetzt werden, entsprechen müssen. Nicht diskriminierend sind elektronische Mittel dann, wenn sie für alle Menschen, auch für Menschen mit Behinderungen, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Allgemein verfügbar sind elektronische Mittel dann, wenn sie für alle Menschen ohne Einschränkung verfügbar sind und bei Bedarf, gegebenenfalls gegen ein marktübliches Entgelt, erworben werden können. Mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind elektronische Mittel dann, wenn jeder Bürger und jedes Unternehmen die in privaten Haushalten oder in Unternehmen üblicherweise verwendeten Geräte und Programme der Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen kann, um sich über öffentliche Vergabeverfahren zu informieren oder an öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen.
Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die elektronischen Mittel kein Unternehmen hinsichtlich seiner Teilnahme an einem Vergabeverfahren einschränken dürfen.
Unternehmen werden diesbezüglich allerdings nicht schon deshalb eingeschränkt, weil ein öffentlicher Auftraggeber die maximale Größe von Dateien festlegt, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens an ihn gesendet werden können.
Bei der Ausgestaltung der verwendeten elektronischen Mittel ist die Barrierefreiheit nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes zu gewährleisten. Das heißt, dass beispielsweise die besonderen Belange Gehörloser oder Blinder bei der Gestaltung elektronischer Vergabeplattformen zu berücksichtigen sind. Es geht darum, elektronische Umgebungen so einzurichten, dass niemand von der Nutzung ausgeschlossen ist und sie von allen gleichermaßen genutzt werden können. Die verwendeten, barrierefreien Lösungen sollen auf eine möglichst allgemeine, breite Nutzbarkeit abgestimmt werden.
Weiterhin ist § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, der speziell die barrierefreie Gestaltung von Informationstechnik regelt, zu beachten. Demnach sind Internetangebote von Behörden einschließlich ihrer grafischen Programmoberflächen so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Nähere Ausgestaltung erfährt § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes durch § 3 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843, 1859) (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV
2.0) und durch Anlage 1 der BITV 2.0.