Begründung § 11 Abs. 2 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren VgV

Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Während des gesamten Vergabeverfahrens obliegt es dem öffentlichen Auftraggeber, die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit aller verfahrensbezogenen Daten sicherzustellen. Echtheit bezeichnet dabei die Authentizität der Daten. Die Datenquelle beziehungsweise der Sender muss zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Um die verwendete Informations- und Kommunikationstechnologie vor fremden Zugriffen zu schützen, sind durch die öffentlichen Auftraggeber geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen. Dabei sollen nur solche technischen
Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.