Begründung § 11 Abs. 3 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren VgV

Absatz 3 setzt Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU um, wonach die öffentlichen Auftraggeber den Unternehmen alle notwendigen Daten über die verwendeten elektronischen Mittel, für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel, einschließlich Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich machen müssen.