Begründung § 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften VgV

Die Vorschrift gibt der Bundesregierung die Befugnis, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die Regelungen über die für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren zu verwendenden elektronischen Geräte und Programme oder über die einzuhaltenden technischen Standards treffen. Grundlage für diese Ermächtigung ist im Verhältnis zur Bundesverwaltung Artikel 86 GG und im Verhältnis zur Landesverwaltung Artikel 84 Absatz 2 GG.

Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe sind dabei elektronische Systeme und Komponenten, die für die Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden, zum Beispiel elektronische Ausschreibungsplattformen oder Server, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Vergabeverfahren zentral zur Verfügung gestellt werden.

Mit dem Kabinettsbeschluss zur Optimierung der öffentlichen Beschaffung von 2003 (sog. 7- Punkte-Programm, http://www.bescha.bund.de/SharedDocs/Downloads/kabinettsbeschl_ Optimierung%20Besch.pdf?__blob=publicationFile&v=1) hat die Bundesregierung frühzeitig elementare Voraussetzungen für eine die gesamte Bundesverwaltung umfassende Einführung der elektronischen Auftragsvergabe geschaffen. Nunmehr ist es dringend erforderlich, gerade auch mit Blick auf die bei der Bundesverwaltung und ebenso in den Ländern und Kommunen zunehmende Zentralisierung der Auftragsvergabe beziehungsweise mit Blick auf die Einrichtung entsprechender Dienstleistungszentren, insbesondere Standards verbindlich vorzugeben. Das betrifft beispielsweise Schnittstellenstandards wie XVergabe.

Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 haben Vorrang vor konkurrierenden Standards in gemäß § 13 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.