Absatz 2 entspricht inhaltlich dem § 119 Absatz 2 GWB und regelt das Verhältnis der Vergabeverfahrensarten untereinander. Wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Regelung in § 3 EG VOL/A ist in Umsetzung des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU die grundsätzliche Wahlfreiheit für öffentliche Auftraggeber zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren. Eine Definition dieser Begriffe enthält der § 119 Absatz 3 und 4 GWB. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Verfahrensart ist unter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung von Korruption zu treffen. Dabei sind ein größtmöglicher Wettbewerb sowie ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen.