Begründung § 14 Abs. 3 Nr. 2 Wahl der Verfahrensart VgV

Nummer 2 setzt Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii der Richtlinie 2014/24/EU um und lässt das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und den wettbewerblichen Dialog künftig auch dann zu, wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst. Nach Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/24/EU hat sich der wettbewerbliche Dialog insbesondere in Fällen als nützlich erwiesen, in denen der öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Mittel zur Befriedigung seines Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Diese Situation kann insbesondere
bei innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder großer Computer-Netzwerke oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturieren Finanzierung eintreten. Aber auch die Vergabe freiberuflicher Leistungen wird häufig unter diese Kategorie fallen.