Nummer 3 übernimmt die Regelung des Artikels 26 Absatz 4 Buchstabe a Nummer iii der Richtlinie 2014/24/EU. Beispielhaft für komplexe Anschaffungen bei Dienstleistungen oder Lieferungen sind besonders hoch entwickelte Waren, geistige Dienstleistungen wie etwa bestimmte Beratungs-, Architekten- oder Ingenieurleistungen oder Großprojekte der Informations- und Kommunikationstechnologie (Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2014/24/EU).