Nummer 5 dient der Umsetzung des Artikels 26 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU. In Fällen, in denen ein offenes oder nicht offenes Verfahren nur zu nicht ordnungsgemäßen oder inakzeptablen Angeboten geführt hat, soll es den öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, Verhandlungen zu führen oder einen Dialog zu eröffnen mit dem Ziel, reguläre und akzeptable Angebote zu erhalten. Die Begriffe der nicht ordnungsgemäßen und unannehmbaren Angebote werden in entsprechender Umsetzung des Regelungsgehalts der Richtlinie definiert.