Im Unterschied zur Regelung der Verfahrensarten in § 119 GWB konkretisieren die Absätze 3 und 4 die einzelnen Verfahren hinsichtlich der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen. Absatz 3 bestimmt in Umsetzung des Artikels 26 Absatz 4 Buchstabe a und b der Richtlinie 2014/24/EU die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog. Die aufgeführten Tatbestände sind abschließend.
Ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog bieten sich insbesondere bei Dienstleistungen und Lieferungen an, die konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern.
Nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2014/24/EU dürfen das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog nicht genutzt werden bei Standarddienstleistungen oder Standardlieferungen, die von vielen Marktteilnehmern erbracht werden können.