Absatz 4 benennt in Umsetzung des Artikels 32 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU abschließend die Voraussetzungen für die Durchführung von Verhandlungsverfahren, bei denen der öffentliche Auftraggeber von der vorherigen Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs absehen kann.
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen grundsätzlich nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung kommen (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU). Diese Ausnahme ist auf Fälle beschränkt, in denen ein Teilnahmewettbewerb entweder aus Gründen äußerster Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse nicht möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass ein Teilnahmewettbewerb nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde.