In Umsetzung des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU ist nach Absatz 5 in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.
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In Umsetzung des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU ist nach Absatz 5 in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.