Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und beschreibt den Ablauf des offenen Verfahrens. Die Aufforderung des öffentlichen
Auftraggebers zur Abgabe von Angeboten erfolgt grundsätzlich durch die Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung nach § 37.