In Umsetzung des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU sieht Absatz 3 die Möglichkeit zur Fristverkürzung aufgrund einer hinreichend begründeten Dringlichkeit vor (sog. beschleunigtes Verfahren). Nach Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU muss es sich nicht notwendigerweise um eine extreme Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse handeln. Die „hinreichend begründete Dringlichkeit“ unterscheidet sich damit materiell vollständig von der Dringlichkeit nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 (die zur Zulässigkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb führen kann).
Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit zur Fristverkürzung durch Verwendung einer Vorinformation als Auftragsbekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU ist in
§ 38 Absatz 3 geregelt.