Absatz 4 sieht in Umsetzung von Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU eine weitere Fristverkürzungsmöglichkeit bei Akzeptanz der Übermittlung der Angebote durch das Unternehmen
in elektronischer Form nach § 53 Absatz 1 vor. Mit Ablauf der Übergangsfrist am 18.10.2018 wird dies für alle öffentlichen Auftraggeber der Regelfall sein.