Im Unterschied zur bisher gesonderten Regelung der Fristen in § 12 EG VOL/A regelt Absatz 2 entsprechend dem systematischen Regelungsansatz des Artikels 27 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2014/24/EU die für das offene Verfahren anzuwendende Angebots(mindest)frist.
Entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nummer 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und
Termine wird für die Berechnung der Angebotsfrist der Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nicht mitgerechnet. Dies wird durch die hier gewählte Formulierung in Abgrenzung
zu der an dieser Stelle missverständlich gefassten Richtlinie 2014/24/EU klargestellt.
Durch die sprachliche Ausgestaltung der Fristenregelungen bei den Verfahrensarten („mindestens“) wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um Regelfristen, sondern um Mindestfristen
handelt, die die Untergrenze des Zeitraums darstellen, den der öffentliche Auftraggeber vorgeben kann. Darüber hinaus sind alle Fristenregelungen unter dem Vorbehalt des § 20 zu sehen:
diese Vorschrift stellt klar, dass die Festsetzung jeglicher Frist angemessen sein muss. In diese Angemessenheitsprüfung ist insb. die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung
der Angebote mit einzubeziehen. Darüber hinaus enthalten die §§ 20 und 41 Vorgaben zur Verlängerung der Fristen in bestimmten Fallkonstellationen.