Begründung § 16 Abs. 1 VgV (Nicht offenes Verfahren)

Der ausdrückliche Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf den Teilnahmewettbewerb geht über den Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU hinaus und greift den in § 119 Absatz 4 GWB erstmals definierten Begriff des Teilnahmewettbewerbs auf. Absatz 1
Satz 3 stellt klar, dass im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs die Prüfung der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien erfolgt.