Begründung § 16 Abs. 2 VgV (Nicht offenes Verfahren)

Anders als bisher in § 12 EG VOL/A regelt Absatz 2 in Umsetzung des Artikels 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

Sie beträgt nunmehr im Regelfall 30 Tage. Auch hier ist § 20 (Angemessenheit der Fristsetzung) zu berücksichtigen.